Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 15/24 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfung - Aufwandspauschale - Verzugszinsen

Verhandlungstermin 20.02.2025 10:00 Uhr

Terminvorschau

Sana Kliniken des Landkreises Cham GmbH  ./.  Techniker Krankenkasse
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf eine Aufwandspauschale Verzugszinsen zu zahlen sind.

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Dieses behandelte 2019 einen Versicherten der beklagten Krankenkasse vollstationär. Die Beklagte beglich die Rechnung des Krankenhauses und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einer Prüfung des Behandlungsfalles. Nach dessen Gutachten ergab sich keine Minderung des Rechnungsbetrages. Die Beklagte lehnte die Zahlung der von der Klägerin geforderten Aufwandspauschale von 300 Euro ab. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens teilte die Beklagte mit, sie habe die Aufwandspauschale nebst Zinsen ab Klageerhebung aus prozessökonomischen Gründen gezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Streitig ist seither nur noch ein Anspruch auf Verzugszinsen.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben und die Sprungrevision zugelassen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB zu. Bei dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandpauschale handele es sich um eine Entgeltforderung im Sinne des § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB. Der Verzug sei mit Ablauf der Frist von 30 Tagen nach Rechnung eingetreten, spätestens aber mit der Zahlungsverweigerung durch die Beklagte.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V, § 286 Absatz 1 bis 3, § 288 Absatz 1 BGB.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Regensburg, S 8 KR 341/22, 11.01.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 1/25.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als der Senat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen hat. Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Verzugszinsen auch für die Aufwandspauschale anfallen können. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus der durch § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V gebotenen entsprechenden Anwendung der §§ 286, 288 Absatz 1 BGB. Bei der Aufwandspauschale handelt es sich jedenfalls nicht um eine Entgeltforderung, die zum Eintritt des Verzuges binnen 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung und zum erhöhten Verzugszinssatz führen würde. Der Senat konnte allerdings nicht abschließend darüber entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Verzugszinsen zustehen. Der Verzugseintritt setzt voraus, dass die Aufwandspauschale entstanden und damit fällig geworden ist. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der Mitteilung der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse, dass die Höhe der abgerechneten Vergütung nicht beanstandet wird. Die bloße Übersendung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes reicht dafür nicht aus. Das Sozialgericht hat keine Feststellungen zum Zeitpunkt der leistungsrechtlichen Entscheidung und zur Veranlassung der Prüfung durch eine Fehlkodierung des Krankenhauses getroffen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 1/25.

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