Verhandlung B 8 SO 2/24 R - Der Termin wurde aufgehoben.
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Verhandlungstermin
27.02.2025 00:00 Uhr
Terminvorschau
R.B. ./. Landrat des Kreises Steinburg
beigeladen: AMEOS Krankenhausgesellschaft Holstein mbH
Der nicht pflegeversicherte, bedürftige Kläger, dem der Pflegegrad 3 zuerkannt ist, wohnt in einer nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung des Beigeladenen. Der beklagte Sozialhilfeträger hat ihm Leistungen der Hilfe zur Pflege bewilligt und zahlt den hierfür vereinbarten Pflegesatz an die Pflegeeinrichtung. Die Beigeladene hat mit den Pflegekassen einen Vergütungszuschlag für Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung vereinbart und erbringt pflegeversicherten Pflegebedürftigen solche Leistungen mit eigens dafür beschäftigtem Personal. Der Beklagte ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für solche zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsangebote, an denen er bislang nicht teilgenommen hat. Das Landessozialgericht hat den Beklagte für die Zeit ab seiner Entscheidung zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für zusätzliche Betreuung und Aktivierung verpflichtet. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beinhalteten auch diejenigen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, die die Pflegeeinrichtung als zusätzliche Betreuung und Aktivierung anbiete.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Hilfe zur stationäre Pflege gewährleiste auch ohne die zusätzlichen Leistungen eine Vollversorgung, die neben den körperbezogenen Pflegemaßnahmen bereits alle erforderlichen pflegerischen Betreuungsmaßnahmen einschließe. Mit weiteren Kosten dürfe der Sozialhilfeträger nicht belastet werden.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck, S 31 SO 183/19, 13.11.2020
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 9 SO 38/20, 01.11.2023
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Terminbericht
Der Termin ist wegen Erkrankung des Klägerbevollmächtigten aufgehoben worden.
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