Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 10/22 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Gesundheitsschaden - Versicherungsfall

Verhandlungstermin 25.03.2025 10:00 Uhr

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M. K. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Der Kläger war Betriebsratsmitglied. Bei der Vorbereitung einer Betriebsversammlung im Auftrag des Arbeitgebers verletzte er sich am 19. April 2018 am linken Arm, als er auf wackeligem Untergrund stehend einen Stapel Stühle anhob. Der Durchgangsarzt diagnostizierte einen Bizepssehnenabriss links, den er am 24. April 2018 operativ refixierte. Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das Sozialgericht hat die auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. April 2018 als Arbeitsunfall, auf Übernahme von Behandlungskosten sowie auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die zuletzt auf Feststellung eines Arbeitsunfalls und Anerkennung eines mittelbaren Gesundheitsschadens gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gestützt auf das erstinstanzliche Sachverständigengutachten fehle es an einem Gesundheitserstschaden. Der Bizepssehnenriss sei lediglich bei Gelegenheit der beruflichen Verrichtung aufgetreten. Mangels eines Arbeitsunfalls komme entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter anderem Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R) auch keine Anerkennung der Schädigung des Nervus radialis als versicherter mittelbarer Gesundheitsschaden in Betracht, obwohl der Kläger die Verletzung mit Wahrscheinlichkeit bei der Operation am 24. April 2018 erlitten habe. Unabhängig davon scheide eine Anerkennung als mittelbare Folge eines Versicherungsfalls aus. Der zuständige Träger habe hierüber zunächst einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 8, 11 SGB VII. Er habe am 19. April 2018 einen Arbeitsunfall erlitten. Unter anderem sei die Schädigung des Nervus radialis ein mittelbarer Gesundheitsschaden des Arbeitsunfalls, hilfsweise ein eigenständiger Versicherungsfall.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 9 U 138/18, 11.08.2020
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 3 U 163/20, 26.04.2022

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Terminbericht

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen.

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