Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 11/23 R

Rentenversicherung - Witwerrente - Einkommensanrechnung - Verletztenrente - Unfallversicherung

Verhandlungstermin 27.03.2025 13:00 Uhr

Terminvorschau

P. R. ./. DRV Bund
Streitig ist, in welcher Höhe die dem Kläger gewährte große Witwerrente aufgrund von Einkommen in Form einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auszuzahlen ist.

Der Kläger bezieht infolge eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist privat krankenversichert. Seit April 2009 gewährt ihm die Beklagte aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau eine große Witwerrente. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres berücksichtigte die Beklagte die Verletztenrente als Einkommen, soweit sie einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag überstieg. Ab Juli 2011 nahm sie einen weiteren Abzug in Höhe von 10 Prozent aufgrund der vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge vor. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, dieser Abzug sei vom Zahlbetrag der Verletztenrente vorzunehmen und nicht erst von dem um die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gekürzten Zahlbetrag der Verletztenrente. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Das Sozialgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs zwischen den Beteiligten hat das Landessozialgericht auf Klage den letzten Rentenbescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, im Rahmen der Einkommensanrechnung den Abzug in Höhe von 10 Prozent vom Zahlbetrag der Verletztenrente vorzunehmen. Hierfür streite der Wortlaut des § 18b Absatz 5 Satz 2 SGB IV und der Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 18b Absatz 5 Satz 2 SGB IV. Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Vereinfachungswille sprächen gegen die vom Landessozialgericht vorgenommene Auslegung.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Stralsund, S 1 R 359/12, 17.05.2017
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, L 7 R 127/17, 25.01.2023

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Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Witwerrente. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen auf die Witwerrente des Klägers den Abzug der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge nach § 18b Absatz 5 Satz 2 SGB IV vom Zahlbetrag der Verletztenrente vorzunehmen. Der Wortlaut der Norm stellt unter anderem auf "Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB IV" und damit auf die um einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechenden Betrag (seit Juli 2021 auf die um die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b SGB VI) geminderte Verletztenrente ab. Allein diese geminderte Verletztenrente - und nicht der Zahlbetrag - ist auf die Witwerrente des Klägers anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV. Ist ein Teil der Verletztenrente von vornherein nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen, kann auch der pauschalierte Abzug der Krankenversicherungsbeiträge nach § 18b Absatz 5 Satz 2 SGB IV nicht vom Zahlbetrag der Verletztenrente erfolgen.

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