Verhandlung B 5 R 12/23 R
Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Grundsicherungsleistungen - Erstattungsanspruch - Grundsicherungsträger
Verhandlungstermin
27.03.2025 11:30 Uhr
Terminvorschau
Vogelsbergkreis ./. DRV Hessen
Der Kläger begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die bei der Beklagten Versicherte erhielt ab Februar 2017 vom Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26. April 2017 bewilligte ihr die Beklagte für die Zeit ab Mai 2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger zahlte noch für den Monat Mai 2017 Grundsicherungsleistungen aus und forderte deren Erstattung. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Rente sei nicht rückwirkend bewilligt, sondern an die Versicherte gemäß den gesetzlichen Vorgaben am Monatsende ausgezahlt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zahlung für den Monat Mai 2017 zu erstatten. Auch für diesen Monat seien die monatlich im Voraus zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe die Rente nicht rechtzeitig geleistet. Es sei insoweit nicht auf deren Fälligkeit am Monatsende abzustellen. Die Übereinstimmung des Anspruchs- und Bezugszeitraums sei zur Begründung des Erstattungsanspruchs ausreichend.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40a SGB II sowie von § 118 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Fulda, S 13 R 52/19, 08.06.2022
Hessisches Landessozialgericht, L 5 R 168/22, 24.04.2023
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Terminbericht
Der Kläger hat im Termin seine Klage zurückgenommen.
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