Verhandlung B 12 BA 3/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Betriebsprüfung - Rentenversicherungsträger- Beitragsnachforderung - Bescheid - Insolvenzverfahren
Verhandlungstermin
13.05.2025 14:15 Uhr
Terminvorschau
RA Dr. J. H. als Insolvenzverwalter ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
2 Beigeladene
Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Nach einer Betriebsprüfung im Juni 2020 stellte der beklagte Rentenversicherungsträger für die Monate Juli bis August sowie Dezember 2019 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 1 500 Euro als "sich ergebende" Insolvenzforderungen fest. Diese würden von der zuständigen Einzugsstelle zur Tabelle angemeldet. Eine Zahlungsaufforderung sei damit nicht verbunden.
Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sie sei nicht befugt, einen Verwaltungsakt über Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren zu erlassen. Die insolvenzrechtliche Vorschrift des § 87 Insolvenzordnung, wonach Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen könnten, gelte rechtsgebietsübergreifend. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Masseverbindlichkeiten sei auf Insolvenzforderungen nicht übertragbar.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV und des § 38 Insolvenzordnung. Sie sei infolge der Betriebsprüfung nicht nur zum Erlass eines Verwaltungsakts berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden, dass der Feststellung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt die Regelungen des Insolvenzrechts in der Wohlverhaltensphase nicht entgegenstünden. Es bestehe dann lediglich ein Vollstreckungsverbot.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 182 BA 221/20, 06.07.2021
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 28 BA 42/21, 26.01.2024
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Terminbericht
Im Hinblick auf das Verfahren B 12 BA 12/23 R (Nummer 3) hat die Beklagte die Revision zurückgenommen.
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