Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 10/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - freiwillige Zusatzleistung - Grundvergütung

Verhandlungstermin 13.05.2025 11:00 Uhr

Terminvorschau

S. & G. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
34 Beigeladene
Das klagende Unternehmen vereinbarte mit ihren zu 1. bis 21. beigeladenen Beschäftigten jeweils einen Gehalts-/Lohnverzicht in individueller Höhe. Dazu änderten die Beteiligten den jeweiligen Arbeitsvertrag nur im Hinblick auf die Grundvergütung, nicht aber wegen darüber hinaus vereinbarter Zusatzentgelte. Zudem trafen die Klägerin und die Beigeladenen zu 1. bis 21. individuell unterschiedliche Vereinbarungen über Zusatzleistungen. Danach gewährte die Klägerin einigen Beigeladenen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für weitere zukünftige Zahlungen einen jährlichen Betrag von maximal 600 Euro für die Internetnutzung, für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit einen bestimmten Höchstbetrag und einen Zuschuss zur Kinderbetreuung von maximal 338 Euro monatlich. Schließlich vereinbarten einige der Beigeladenen mit der Klägerin die Bereitstellung von Restaurantchecks im Wert von jeweils 6,10 Euro mit einem monatlichen Gesamtwert von höchstens 91,50 Euro, alternativ eine Verpflegungspauschale von 24 Euro. Die Beklagte forderte auf diese Leistungen Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von insgesamt 23 241,14 Euro nach.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, mit ihrer Berufung hat die Beklagte keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auf zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährte Leistungen keine Beiträge und Umlagen abzuführen seien. Die Beigeladenen zu 1. bis 21. hätten uneingeschränkt auf einen Teil des Bruttoentgelts verzichtet, während die Klägerin die Leistungen nur freiwillig zu erbringen gehabt habe. Die Leistungen seien nicht als Surrogat für den verringerten Grundlohn, sondern als zusätzliche Leistungen zur neu vereinbarten Vergütung anzusehen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von §§ 14, 17 SGB IV und § 1 Absatz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung rügt. Sie meint, die weiteren Leistungen seien als Surrogat für die verringerte Grundvergütung und deshalb nicht zusätzlich vereinbart worden. Die weiteren Leistungen und die Grundvergütung seien konnex.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe, S 3 BA 2472/20, 11.01.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 8 BA 373/22, 12.05.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/25.

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