Verhandlung B 12 BA 13/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer-Rechtsverkehr - elektronisches Dokument - Dateiformat - Formwirksamkeit - führende Papierakte
Verhandlungstermin
13.05.2025 14:45 Uhr
Terminvorschau
N. D. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
19 Beigeladene
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund setzte gegenüber dem klagenden Inhaber eines Unternehmens aufgrund einer Betriebsprüfung eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 44 317,44 Euro fest. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die am 5. Januar 2022 zugestellte Entscheidung hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 2. Februar 2022 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist dem Landessozialgericht über das besondere Anwaltspostfach qualifiziert signiert im Dateiformat ".docx" zugegangen. Das Landessozialgericht hat die Berufungsschrift am 3. Februar 2022 ausgedruckt und mit dem Transfervermerk zur führenden Papierakte genommen.
Mit Schreiben vom 22. März 2023 hat das Landessozialgericht den Kläger unter Verweis auf § 65a Absatz 6 SGG darauf hingewiesen, dass elektronische Dokumente nach § 65a Absatz 2 SGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung zwingend im Dateiformat ".pdf" zu übermitteln seien. Sei ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, gelte es als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Berufungsschriftsatz nicht erneut eingereicht. Das Landessozialgericht hat die Beteiligten - zum Teil durch öffentliche Zustellung - zur mündlichen Verhandlung geladen und die Berufung des Klägers durch Urteil als unzulässig verworfen. Die im Format ".docx" eingelegte Berufung entspreche in formeller Hinsicht nicht den geregelten Anforderungen und habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Die Bearbeitbarkeit des Dokuments könne auch nicht aufgrund des zur führenden Papierakte genommenen Ausdrucks angenommen werden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 65a Absatz 2 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung. Rein formale Verstöße gegen die Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung führten bei führender Papierakte nicht zur Formunwirksamkeit, wenn das Gericht die Datei ausdrucke und so weiter bearbeiten könne. Jedenfalls bestehe bei führender Papierakte ein verfassungsrechtliches Erfordernis der Nichtanwendung beziehungsweise einschränkenden Auslegung der formalen Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 2 BA 25/20, 04.01.2022
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 6 BA 7/22, 27.09.2023
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/25.