Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 16/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Betriebsprüfung - Rentenversicherungsträger- Beitragsnachforderung - Bescheid - Insolvenzverfahren

Verhandlungstermin 13.05.2025 13:15 Uhr

Terminvorschau

RA D. S. als Insolvenzverwalter ./. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
15 Beigeladene
Die Insolvenzschuldnerin betrieb vom 1. März 2017 bis zum 15. April 2019 ein Taxiunternehmen. Mit Beschluss vom 21. April 2020 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Mai 2020 nach einer Betriebsprüfung im September 2019 für den Zeitraum vom 12. April 2017 bis zum 15. April 2019 "sich ergebende" Insolvenzforderungen in Höhe von über 10 000 Euro fest. Die Insolvenzforderungen würden von den zuständigen Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Eine Zahlungsaufforderung sei damit nicht verbunden.

Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Sie sei nicht zum Erlass des streitigen Verwaltungsakts befugt gewesen. Insolvenzgläubiger dürften während des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen - abweichend von Massegläubigern - nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Prüfbefugnis der Beklagten ende nicht mit der Schließung des Unternehmens. Beanstandungen bei Betriebsprüfungen müssten durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Der Grundlagenbescheid berühre das Insolvenzrecht nicht. Über Einzug und Vollstreckung entscheide die Einzugsstelle.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 87, 174 ff Insolvenzordnung. Das Landessozialgericht nehme einerseits eine Bindungswirkung des Bescheids an, andererseits sei das insolvenzrechtliche Bestreiten der Insolvenzforderungen möglich. Das schließe sich gegenseitig aus. Eine Titulierung der Forderung vor deren Anmeldung sei eine unzulässige Bevorzugung gegenüber anderen Insolvenzgläubigern. Der Betriebsprüfungsbescheid sei auch nicht zwingende Voraussetzung für die Anmeldung der Beitragsforderung durch die Einzugsstelle. Selbst wenn hiervon grundsätzlich ausgegangen würde, sei dies im Insolvenzverfahren anders zu beurteilen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 198 BA 135/20, 18.08.2021
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 14 BA 47/21, 12.10.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/25.

Terminbericht

Im Hinblick auf das Verfahren B 12 BA 12/23 R (Nummer 3) hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch angenommenes Anerkenntnis erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/25.

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