Verhandlung B 4 AS 18/24 R - ohne mündliche Verhandlung
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch - Aufrechnung - Erstattungsbescheid - Aufrechnungsverfügung - Widerspruch
Verhandlungstermin
14.05.2025 00:00 Uhr
Terminvorschau
1. C. K. 2. Ch. K. ./. Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
Der Beklagte hob hinsichtlich der Klägerinnen vorherige Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1. die Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 113,15 Euro sowie von der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 209,85 Euro (Bescheid vom 27. Juli 2021). Im selben Bescheid verfügte der Beklagte gegen die Klägerin zu 1. die Aufrechnung des überzahlten Betrages in monatlicher Höhe von 113,15 Euro ab 1. September 2021, hinsichtlich der Klägerin zu 2. erging unter Fristsetzung eine Zahlungsaufforderung. Gegen den Bescheid erhoben die Klägerinnen am 24. August 2021 Widersprüche, zum einen gegen die Entscheidungen über die Aufhebung und Erstattung und zum anderen gegen die Aufrechnung. Alle Widersprüche wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26. November2021).
Am 20. Dezember 2021 haben die Klägerinnen gemeinsam Klagen “gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2021“ erhoben (S 12 AS 1486/21) und diese im weiteren Verlauf gegen “den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2021“ gerichtet (Schriftsatz vom 30. Juni 2022).
Gegen die "Aufrechnungsentscheidung" haben die Klägerinnen am 21. Dezember 2021 die hier gegenständlichen Klagen erhoben. Das Sozialgericht hat unter Zulassung der Berufung den Aufrechnungsverwaltungsakt vom 27. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2021 aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Bezüglich der Klägerin zu 2. sei die Berufung bereits unzulässig. Durch die Aufhebung einer nicht verfügten Aufrechnung sei der Beklagte in der Hauptsache nicht beschwert. Die Berufung sei bezüglich der Klägerin zu 1. zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung nach § 43 SGB II hätten nicht vorgelegen.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 SGB II.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nordhausen, S 12 AS 1477/21, 07.11.2022
Thüringer Landessozialgericht, L 9 AS 906/22, 27.03.2024
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