Verhandlung B 10/12 R 1/24 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Befreiung - Rechtsanwältin - befristete berufsfremde Nebentätigkeit
Verhandlungstermin
14.05.2025 11:00 Uhr
Terminvorschau
Dr. S. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
beigeladen: 1. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, 2. H.-J. Th.
Die Klägerin, eine in Teilzeit angestellte Rechtsanwältin, begehrt die Erstreckung der ihr von der Beklagten für diese Beschäftigung erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf eine befristete Nebentätigkeit. Sie ist als Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge verpflichtet und hat im Gegenzug Anspruch auf berufsständische Versorgung.
Nachdem die Beklagte die Befreiung in der Vergangenheit auf mehrere befristete Nebentätigkeiten erstreckt hatte, schloss die Klägerin mit einem Abgeordneten des Deutschen Bundestags einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des Monats, in dem die 19. Wahlperiode endet. Ihren Antrag auf Erstreckung der Befreiung auf diese Teilzeitbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin lehnte die Beklagte ab.
Das Sozialgericht hat der hiergegen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht diese Entscheidung "geändert" und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, aus denen sich der Zweck der Erstreckungsregelung ergebe. Diese solle sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt.
Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Landessozialgericht habe eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erstreckung aufgestellt, die dem Gesetz fremd sei. Der Gesetzeszweck sei weiter zu verstehen als das Landessozialgericht meine: Die Regelung solle die Zugehörigkeit einer Person zu zwei verschiedenen Alterssicherungssystemen vermeiden. Dies ermögliche es den Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 R 1490/18, 02.06.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 14 R 719/21, 24.11.2023
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