Verhandlung B 8 SO 3/24 R
Sozialhilfe - Pflegeperson - Übernahme - Rentenversicherungsbeiträge
Verhandlungstermin
28.05.2025 10:00 Uhr
Terminvorschau
O. K. ./. Landeshauptstadt Düsseldorf
1 Beigeladene
Die 1937 geborene Klägerin, bei der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3 vorliegt und die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert ist, erhält von der Beklagten Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Die beigeladene Tochter ist die Pflegeperson; sie ist geschieden, nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Im Jahre 2021 bestand für sie eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente mit Beginn am 1. Dezember 2032 in Höhe von 216,34 Euro monatlich. Den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen für die Beigeladene lehnte die Beklagte ab, weil es der Beigeladenen bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht mehr möglich sei, eine Alterssicherung aufzubauen, die das Grundsicherungsniveau übersteige. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 43 Prozent der monatlichen Bezugsgröße ab dem 1. Dezember 2023 verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 64f SGB XII.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf S 22 SO 406/21, 13.01.2023
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 SO 78/23, 21.12.2023
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Terminbericht
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin auf Grundlage seiner zu einer ähnlichen Fallkonstellation ergangenen Entscheidung vom 8. Mai 2024 (Aktenzeichen B 8 SO 4/23 R; Terminbericht Nummer 15/24) bestehen dürfte.
Die Beklagte hat daraufhin die Revision zurückgenommen.
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