Verhandlung B 8 SO 9/24 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme durch BAföG-Leistungen nicht gedeckter Unterkunftskosten
Verhandlungstermin
28.05.2025 12:00 Uhr
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P.-S. S. ./. Stadt Leipzig
2 Beigeladene
Die Klägerin ist wesentlich körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Für die Dauer ihres Hochschulstudiums lebte sie außerhalb des Elternhauses in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die unter anderem anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 Euro umfassten. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten (456 Euro inklusive Stellplatzkosten) lehnte zunächst das beigeladene Jobcenter und für Folgezeiträume der beklagte Sozialhilfeträger ab. Die Klage auf zuschussweise Leistung für die Zeit von November 2012 bis April 2013 hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2019 das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es sei die Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als erstangegangenem Rehabilitationsträger nachzuholen, bevor über Ansprüche auf Eingliederungshilfe entschieden werden könne. Nach Beiladung hat das Landessozialgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der erwerbsfähigen Klägerin stehe aufgrund der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen bei Vorliegen eines Härtefalls nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu, die sie aber ausdrücklich nicht begehre. Die Unterkunftskosten könne sie nicht als Leistung der Eingliederungshilfe erhalten, weil entgegen den nicht bindenden Ausführungen des Bundessozialgerichts die Übernahme laufender Unterkunftskosten nicht zu den denkbaren Hilfen zur Erhaltung einer Wohnung zähle.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Leipzig S 5 SO 40/15, 19.08.2015
Sächsisches Landessozialgericht L 8 SO 84/19 ZVW, 30.11.2022
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Terminbericht
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, an der in seinem Urteil vom 4. April 2019 dargestellten Auffassung festzuhalten. Ausgehend von ihrem Vortrag hat die Klägerin als erwerbsfähige Studentin mit Behinderung, die wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss hat, danach einen Anspruch auf zuschussweise Übernahme anteiliger Unterkunftskosten als Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Anspruch auf einen Zuschuss beschränkt sich allerdings auf die Differenz zwischen den abstrakt angemessenen und den konkret angemessenen Unterkunftskosten.
Auf dieser Grundlage haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen.
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