Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 11/23 R

Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Jugendhilfeträger - Sozialhilfeträger - sozialgerichtliches Verfahren - Verjährung - Klageerhebung

Verhandlungstermin 28.05.2025 11:00 Uhr

Terminvorschau

Landeshauptstadt München ./. Bezirk Oberbayern
Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe übernahm für die 2008 geborene und bei ihren Großeltern lebende J ab Mai 2014 Kosten der heilpädagogischen Leistungen in einer Frühförderstelle. Auf einen weiteren Antrag hin erbrachte die klagende Stadt als Träger der Kinder- und Jugendhilfe ab Mai 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich Pflegegeld an die Großeltern als Pflegeeltern, meldete einen Erstattungsanspruch bei dem Beklagten an und verlangte mehrfach Kostenerstattung und Fallübernahme. Am 30. Dezember 2019 hat sie eine nicht bezifferte Klage “in sämtlichen Fällen mit Kostenpositionen der Klägerin aus dem Jahr 2015, denen Sachverhalte zugrunde liegen, bei denen ein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis im Sinne von § 10 Absatz 4 SGB VIII vorlag“ erhoben. Im März 2020 hat sie die geltend gemachten Forderungen dahingehend konkretisiert, dass insgesamt sieben Leistungsfälle in Streit seien und darunter für J Kostenerstattung in Höhe von 20 314,80 Euro begehrt werde. Für die Jahre ab 2016 hat der Beklagte den Erstattungsanspruch für J anerkannt, wegen des Jahres 2015 aber die Einrede der Verjährung erhoben. Das Sozialgericht hat nach Trennung des Verfahrens die Klage insoweit abgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2015 weitere 16 872 Euro zu zahlen. Wegen der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung dürften keine weitergehenden Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs gestellt werden als an die Wirksamkeit einer Klageerhebung. § 92 Sozialgerichtsgesetz erlaube aber die ex tunc wirkende Konkretisierung des Anspruchs noch im Laufe des Prozesses.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Verfahrensgang:
Sozialgericht München S 48 SO 454/20, 06.04.2022
Bayerisches Landessozialgericht L 8 SO 109/22, 07.07.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/25.

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Klageerhebung am 30. Dezember 2019 hat die Verjährung nicht gehemmt, weil der Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend konkret bezeichnet worden ist. In der Klagschrift haben im Antrag und in der Begründung jedwede individualisierende Angaben zu den unterschiedlichen tatsächlichen Lebenssachverhalten gefehlt, aus denen die Ansprüche hergeleitet werden, so etwa die Anzahl der in Frage stehenden Fälle, Angaben zu den betreffenden Leistungsempfängern, der jeweils erbrachten Leistungen sowie Angaben zur betragsmäßigen Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Die im März 2020 erfolgte Spezifizierung der Forderung genügt zwar insoweit und macht die Klage zulässig, die Rechtshängigkeit und die verjährungshemmende Wirkung tritt in einem solchen Fall aber nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Nachholen der Angaben ein. In Betracht kommt jedoch eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen zwischen den Beteiligten, zu denen ausgehend von seiner Rechtsauffassung das Landessozialgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 14/25.

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