Verhandlung B 7 AS 17/24 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verjährung - Erstattungsforderung - 30jährige Verjährungsfrist - fruchtloser Pfändungsversuch - Verwaltungsakt
Verhandlungstermin
04.06.2025 13:00 Uhr
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A. S. ./. Jobcenter Köln
Im Streit steht die Frage der Verjährung von Erstattungsforderungen in Höhe von rund 10.500 Euro.
Das beklagte Jobcenter hob im Jahr 2009 die unter anderem gegenüber der Klägerin erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2008 auf und verlangte die Erstattung von rund 10.500 Euro. Die Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen wurden bestandskräftig.
Die Bundesagentur für Arbeit, die den Forderungseinzug für den Beklagten durchführte, beauftragte im Januar 2010 das Hauptzollamt mit der Beitreibung der Forderungen. Am 9. Februar 2010 erfolgte ein fruchtloser Pfändungsversuch; am 1. August 2013 wurde die Klägerin gemahnt. Im Juni 2014 erließ das Hauptzollamt drei Vollstreckungsankündigungen. Im Oktober 2014 beantragte die Klägerin den Forderungserlass. Weitere Zahlungserinnerungen ergingen sodann im November 2020 und im Juni 2021. Im August 2021 erhob die Klägerin gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Einrede der Verjährung, die von dieser zurückgewiesen wurde.
Die Klage, gerichtet gegen das Jobcenter und auf Feststellung, dass die Forderungen verjährt seien, hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Forderungen seien unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Absatz 4 Satz 1 SGB X, die infolge des fruchtlosen Pfändungsversuchs vom 9. Februar 2010 erneut zu laufen begonnen habe, seit dem 10. Februar 2014 verjährt. Anders als vom Beklagten vertreten, betrage die Verjährungsfrist nicht 30 Jahre (§ 52 Absatz 2 SGB X). Insbesondere liege in dem fruchtlosen Pfändungsversuch kein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs ergangen und Voraussetzung für den Lauf einer Verjährungsfrist von 30 Jahren sei.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung unter anderem der §§ 52 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit § 31 SGB X.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 44 AS 3659/21, 06.02.2023
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 12 AS 400/23, 20.03.2024
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