Verhandlung B 5 R 3/24 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Grundrentenzuschlag - 33 Versicherungsjahre - Pflichtbeiträge - freiwillige Beiträge - Gleichheitsverstoß
Verhandlungstermin
05.06.2025 14:15 Uhr
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R. E. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Zwischen den Beteiligten ist streitig eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag).
Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags ab dem Jahr 2021 lehnte die Beklagte ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen. Die vom Kläger freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit komme dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des begünstigenden Personenkreises ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei hier besonders groß, weil der Grundrentenzuschlag steuerfinanziert sei. Auch dürften bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwendet werden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Verfassungsrecht zu verstoßen. Pflichtversicherte trügen in aller Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in erheblich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft bei als freiwillig Versicherte. Sie könnten sich dieser Verpflichtung auch nicht entziehen. Die Ungleichbehandlung sei daher sachlich gerechtfertigt.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen über viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse ebenfalls auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mannheim, S 10 R 2439/22, 29.03.2023
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 R 1205/23, 24.01.2024
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