Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 6/24 R

Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Überfestbetrag - Freiburger Einsilbertest

Verhandlungstermin 12.06.2025 11:30 Uhr

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K. v. W. ./. BKK Gildemeister Seidensticker
Im Streit steht die Erstattung von Kosten für eine Hörgeräteversorgung über dem Festbetrag.

Die 1960 geborene und seit 2022 berentete Klägerin leidet an einer beidseitigen hochgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit, rechts an Taubheit grenzend. Nach Verordnung einer beidseitigen Versorgung mit Hörgeräten testete sie ab Ende 2016 verschiedene Geräte, wobei alle im Freiburger Einsilbertest im Nutzschall identische Ergebnisse erreichten, im Störschall blieb das Überfestbetragsgerät um 2,5 %-Punkte hinter den aufzahlungsfreien Geräten zurück. In 2017 beantragte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem Überfestbetragshörgerät, weil die aufzahlungsfreien Geräte ihre Behinderung insbesondere in größeren Gesprächskreisen, im Straßenverkehr und in lauter Umgebung nicht ausreichend ausgleichen würden; auch sei ihr unter diesen Geräten kein Orten der Richtung von Geräuschen möglich. Die Beklagte lehnte eine Versorgung oberhalb des Festbetrags - dessen Übernahme sie bewilligte - ab, da kein Gebrauchsvorteil im Vergleich mit den aufzahlungsfreien Geräten festgestellt werden könne.

Die Klägerin schaffte die begehrten Hörgeräte während des Klageverfahrens an.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben, das Landessozialgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen: Unter genormten Bedingungen sei mit allen Hörgeräten ein vergleichbares Sprachverstehen erzielt worden. Ein subjektiv anderer Höreindruck der Versicherten reiche nicht aus, um einen Hörgewinn zu objektivieren. Besondere berufliche kommunikative Anforderungen seien nicht ersichtlich.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begrenze der Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderungen objektiv nicht ausreiche. Dies sei hier nicht berücksichtigt worden, weil unter Missachtung der Hilfsmittel-Richtlinie und selbstverpflichtender Qualitätssicherungsvereinbarungen ihr subjektiver Hörgewinn außer Betracht geblieben sei.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Leipzig, S 22 KR 406/18, 09.08.2021
Sächsisches Landessozialgericht, L 9 KR 284/21, 04.04.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 17/25.

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