Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 6/23 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Krankenhaus - stationäre Behandlung - Toilettengang

Verhandlungstermin 17.06.2025 10:00 Uhr

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R. F. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und einer Halbseitenlähmung rechts auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht hat den Pfleger als Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzurechnen und keine Mobilisierungsmaßnahme im Rahmen der Behandlung gewesen. Ungewohnte baulich-räumliche Gefahren hätten am Unfallort nicht bestanden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. In der personellen Unterbesetzung der Krankenhausstation liege kein kliniktypisches Risiko. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sowie einen Verstoß gegen § 103 SGG.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 68 U 477/19, 16.02.2021
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 21 U 25/21, 15.09.2022

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Terminbericht

Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich.

Die Klägerin gehörte am Unfalltag zum versicherten Personenkreis, weil sie auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse Krankenhausbehandlung in Anspruch nahm. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen lässt sich jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der Toilettengang der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.

Weder der Toilettengang noch das Sitzen auf der Toilette im Badezimmer gehörte zur Behandlung der Hirnblutung oder der Halbseitenlähmung. Dass die medizinischen Leitlinien zur Schlaganfalltherapie ein Mobilisationstraining abstrakt vorsehen, genügt nicht. Ob dagegen für den Sturz Versicherungsschutz aufgrund einer mit der stationären Behandlung verbundenen spezifischen Gefahr bestand, kann nicht abschließend entschieden werden. Unfallversicherungsschutz kommt grundsätzlich auch infolge eigenwirtschaftlicher Verrichtungen für solche Verletzungen in Betracht, die sich aus Einrichtungen des Krankenhauses ergeben oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhen, die mit der stationären Unterbringung in fremder Umgebung verbunden sind. Denn die ungewohnten Lebensumstände während einer stationären Behandlung können in den privaten Bereich hineinwirken. Die Vorinstanz wird deshalb zu prüfen haben, ob nach den Umständen des Falles den Anforderungen an die baulich-räumlichen Erfordernisse der betreffenden Krankenhaustation Genüge getan war oder die erforderlichen Vorkehrungen nicht in ausreichendem Maß getroffen waren und sich deshalb eine darin liegende Gefahr verwirklicht hat. Das Landessozialgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren deshalb insbesondere ermitteln müssen, ob die bauliche Gestaltung des Toilettenbereichs, in dem die Klägerin gestürzt ist, den DIN-Vorgaben oder anderen Konzepten für die sichere Gestaltung von Sanitärräumen in Krankenhäusern entsprach.

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