Verhandlung B 2 U 6/23 R
Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Krankenhaus - stationäre Behandlung - Toilettengang
Verhandlungstermin
17.06.2025 10:00 Uhr
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R. F. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und einer Halbseitenlähmung rechts auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht hat den Pfleger als Zeugen vernommen und die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzurechnen und keine Mobilisierungsmaßnahme im Rahmen der Behandlung gewesen. Ungewohnte baulich-räumliche Gefahren hätten am Unfallort nicht bestanden. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. In der personellen Unterbesetzung der Krankenhausstation liege kein kliniktypisches Risiko. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII sowie einen Verstoß gegen § 103 SGG.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 68 U 477/19, 16.02.2021
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 21 U 25/21, 15.09.2022
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