Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 9/23 R

Unfallversicherung - Berufskrankheit - Harnblasenkarzinom - Exposition - aromatische Amine - Schmierfette

Verhandlungstermin 17.06.2025 11:00 Uhr

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R. B. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Der Kläger war nach seiner Ausbildung zum Schlosser seit den 1970er Jahren in den alten Bundesländern als Monteur und Schlosser tätig. Dabei verwendete er Schmierfette und führte auch Rissprüfungen durch. Mit 52 Jahren erkrankte er an einem bösartigen Harnblasentumor.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - Berufskrankheit 1301) ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren erklärte sich die Beklagte vergleichsweise zu neuen Ermittlungen über Belastungen durch Schmierstoffe im Schlosserberuf bereit, nachdem der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N. von einer beruflichen Exposition des Klägers gegenüber aromatischen Aminen ausgegangen war und insbesondere der im Berufskrankheiten-Report Aromatische Amine, 2014 unter Bezug auf Lichtenstein et al, Gefahrstoffe, 2013 geäußerten These, das aromatische Amin 2-Naphthylamin (2NA) habe sich nur in Schmierfettproben aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nachweisen lassen, lediglich hypothetischen Charakter beigemessen hatte.

Die Beklagte lehnte die Rücknahme ihres Ausgangsbescheides im Anschluss an abschlägige Stellungnahmen ihrer Präventionsabteilung ab. Im Klageverfahren ist der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dr. R. wie zuvor Prof. Dr. N. von einer Exposition des Klägers gegenüber aromatischen Aminen ausgegangen. Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf eine fehlende Risikoverdoppelung abgewiesen, das Landessozialgericht hieran anschließend die Berufung zurückgewiesen. Mit der Präventionsabteilung der Beklagten und dem Berufskrankheiten-Report Aromatische Amine, 2019 lasse sich eine gefährdende Exposition des Klägers gegenüber aromatischen Aminen, insbesondere gegenüber 2NA in Schmierfetten, nicht feststellen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sowie einen Verstoß gegen § 103 SGG.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Koblenz, S 13 U 128/19, 07.12.2021
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 3 U 11/22, 07.06.2022

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