Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 10/23 R

Unfallversicherung - Berufskrankheit - Harnblasenkarzinom - Exposition - aromatische Amine - Schmierfette

Verhandlungstermin 17.06.2025 12:00 Uhr

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A. H. ./. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Der Kläger war nach seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker seit den 1960er Jahren in den alten Bundesländern zunächst mit der Wartung, Reparatur und Zerlegung von Lkw- und Panzermotoren, Diesellokomotiven sowie Baufahrzeugen und -maschinen beschäftigt. Später arbeitete er in einer Autolackiererei. Dabei kam er mit Schmierstoffen und Unterbodenschutz in Berührung. Mit 51 Jahren erkrankte er an einem Harnblasenkarzinom.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine - Berufskrankheit 1301) ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Ein berufsbedingter Umgang des Klägers mit aromatischen Aminen sei nicht bewiesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass er einen Kontakt zu krebserregenden aromatischen Aminen gehabt habe, sei ein Zusammenhang zwischen den (nur geringfügigen) Schadstoffbelastungen und dem Harnblasenkrebs nicht hinreichend wahrscheinlich.

Ein erstes Überprüfungsverfahren blieb vor dem Sozial- und Landessozialgericht ohne Erfolg, nachdem der gerichtliche Sachverständige Dr. P. im Klageverfahren unter Bezug auf den Berufskrankheiten-Report Aromatische Amine, 2011 zunächst eine Exposition, insbesondere gegenüber dem aromatischen Amin 2-Naphthylamin (2NA), angenommen, sich aber später für seine gegenteilige Annahme einer fehlenden Exposition ebenso wie der weitere gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. B. auf die Erkenntnisse von Lichtenstein et al, Gefahrstoffe, 2013 gestützt hatte.

Die Beklagte lehnte auch in einem zweiten Überprüfungsverfahren die Rücknahme der Ausgangsbescheide ab. Klage und Berufung waren erfolglos, nachdem der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Dr. R. die Auffassung geäußert hatte, eine Berufskrankheit 1301 könne begründet werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass Schmierfetten aus westdeutscher Produktion 2NA zugesetzt worden sei. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, es lägen keine neuen Erkenntnisse vor, aus denen eine relevante Exposition des Klägers gegenüber kanzerogenen aromatischen Aminen abgeleitet werden könne. Insbesondere spiegele die im Berufskrankheiten-Report Aromatische Amine, 2019 Bezug genommene Studie von Lichtenstein et al, Gefahrstoffe, 2013 insoweit nach wie vor den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Aachen, S 10 U 10/20, 10.03.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 15 U 218/20, 30.08.2022

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