Verhandlung B 6 KA 4/24 R
Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Sonderbedarfszulassung - schlafmedizinische Leistungen
Verhandlungstermin
18.06.2025 11:30 Uhr
Terminvorschau
1. Dr. Ch. V. 2. B. W. ./. Berufungsausschuss Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit
11 Beigeladene
Die Kläger streiten um die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für schlafmedizinische Leistungen.
Auf Anträge der zwei klagenden Ärzte, die beide über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügen, erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 1. eine Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde und dem Kläger zu 2. eine Zulassung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie. Die Versorgungssituation sei bezogen auf schlafmedizinische Leistungen unzureichend, da kein Vertragsarzt in den Planungsbereichen die Genehmigung zur Erbringung einer Polysomnografie besitze. Auf die Widersprüche der beigeladenen Ärzte zu 1., 2., 10. und 11. hob der beklagte Berufungsausschuss die Entscheidungen des Zulassungsausschusses auf und lehnte die Anträge der Kläger auf Sonderbedarfszulassung ab.
Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, eine auf einzelne Leistungen - wie hier der Schlafmedizin - beschränkte Sonderbedarfszulassung sei nach der Systematik der vertragsärztlichen Bedarfsplanung jedenfalls nicht im Wege des lokalen, sondern allenfalls des qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs zu erreichen. Dies setze nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie voraus, dass die Zusatzweiterbildung beziehungsweise Zusatzbezeichnung in zeitlicher und qualitativer Hinsicht der besonderen Qualifikation einer Schwerpunktkompetenz im Sinne der Weiterbildungsordnungen gleichstehe. Zu fordern sei in zeitlicher Hinsicht eine mindestens zweijährige Weiterbildungsdauer. Diese erfülle die Zusatzweiterbildung der Schlafmedizin nicht, für die keine Mindestweiterbildungszeit festgelegt sei. Die von den Klägern beschriebene Versorgungslücke könne durch eine Ermächtigung oder eine Genehmigung nach § 73 Absatz 1a Satz 3 SGB V geschlossen werden. Eine eventuell notwendige Anpassung der Vorschriften zur Bedarfsplanung dürfe nicht durch eine ausufernde Interpretation von § 37 Absatz 2 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie erfolgen, sondern nur durch den Gesetzgeber und den von ihm ermächtigten Gemeinsamen Bundesausschuss.
Die Kläger rügen mit ihrer Sprungrevision die Verletzung materiellen Rechts. Änderungen in der landesrechtlichen Weiterbildungsordnung rechtfertigten ein Gleichstehen der Zusatzweiterbildung Schlafmedizin mit einer Schwerpunktbezeichnung im Sinne von § 37 Absatz 2 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Da im maßgeblichen Planungsbereich kein niedergelassener Arzt die Leistung einer kardiorespiratorischen Polysomnografie anbiete, müsse der Versorgungsbedarf über die Sonderbedarfszulassung gedeckt werden.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Magdeburg, S 1 KA 65/20, 21.02.2024
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