Verhandlung B 12 R 1/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Befreiung - Syndikuspatentanwältin - berufsständische Versorgung - Baden-Württemberg
Verhandlungstermin
22.07.2025 10:00 Uhr
Terminvorschau
B. J. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Der Kläger wohnt in der Schweiz und bezieht neben einer Rente aus der Schweizer Rentenversicherung seit 2016 eine Altersrente von der beklagten Deutschen Rentenversicherung. Er ist in der Schweiz in der obligatorischen Krankenversicherung versichert und zahlt dafür eine Prämie in Höhe von rund 2685 CHF jährlich bei einem Selbstbehalt von 2500 CHF jährlich. Die Prämie wird unabhängig von seiner Rente bemessen (Kopfpauschale). Seinen Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zu seiner Rente lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Den weiteren Antrag des Klägers, ihm eine "Zulage nach § 249a SGB V" zu gewähren, lehnte die Beklagte ebenfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat dazu ausgeführt, die Tragung der Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung setze voraus, dass sie nach der Rente zu bemessen seien. Daran fehle es hier. Der Kläger sei auch nicht aufgrund seiner deutschen Rente belastet, denn er würde dieselben Beiträge auch ohne deutsche Rente zahlen. Insofern werde die Rente auch nicht europarechtswidrig gekürzt.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von § 249a SGB V und Artikel 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über Soziale Sicherheit und dessen Ergänzungen sowie der Verordnung (EG) 883/2004 in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nummer 1/2012 rügt. Alle in Deutschland lebenden Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung erhielten entweder einen Zuschuss nach § 106 SGB VI oder die Deutsche Rentenversicherung trage die Beiträge nach § 249a SGB V zur Hälfte. Er erhalte nur wegen der Krankenversicherung in der Schweiz keine Zulage. Das verstoße gegen sein Recht auf Freizügigkeit, Artikel 3 GG und Artikel 14 GG.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Karlsruhe - S 2 R 1374/20, 19.03.2021
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 R 1399/21, 27.04.2022
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Terminbericht
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall 2 angeordnet.
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