Verhandlung B 8 SO 6/24 R
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausländerin - Einreise zum Erlangen von Leistungen
Verhandlungstermin
24.07.2025 13:00 Uhr
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M.H ./. Landkreis Mittelsachsen
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin ist tschechische Staatsbürgerin. Sie zog im Oktober 2017 aus der tschechischen Republik nach Deutschland in eine eigene Wohnung an den Ort, in dem auch ihre Tochter mit Ehemann und Kind lebt. Sie bezog eine Altersrente von dem tschechischen Rentenversicherungsträger in Höhe von umgerechnet etwa 330 Euro monatlich und erklärte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits, seit Oktober 2017 monatlich 150 Euro für eine Beschäftigung als Haushaltshilfe zu erzielen. Ihren Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch lehnte der beklagte Sozialhilfeträger ab. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil sie in das Bundesgebiet eingereist sei, um solche Leistungen zu beziehen. Unerheblich sei, dass sie sich inzwischen seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23 SGB XII.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz - S 22 SO 231/18, 15.01.2020
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 25/20, 20.06.2023
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