Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 6/24 R

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausländerin - Einreise zum Erlangen von Leistungen

Verhandlungstermin 24.07.2025 13:00 Uhr

Terminvorschau

M.H  ./.  Landkreis Mittelsachsen
Die 1956 geborene, alleinstehende Klägerin ist tschechische Staatsbürgerin. Sie zog im Oktober 2017 aus der tschechischen Republik nach Deutschland in eine eigene Wohnung an den Ort, in dem auch ihre Tochter mit Ehemann und Kind lebt. Sie bezog eine Altersrente von dem tschechischen Rentenversicherungsträger in Höhe von umgerechnet etwa 330 Euro monatlich und erklärte im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits, seit Oktober 2017 monatlich 150 Euro für eine Beschäftigung als Haushaltshilfe zu erzielen. Ihren Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch lehnte der beklagte Sozialhilfeträger ab. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen, weil sie in das Bundesgebiet eingereist sei, um solche Leistungen zu beziehen. Unerheblich sei, dass sie sich inzwischen seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23 SGB XII.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz - S 22 SO 231/18, 15.01.2020
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 25/20, 20.06.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 24/25.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Da die Klägerin nach einem Umzug seit dem 1. Januar 2023 Grundsicherung im Alter von einem anderen Träger bezieht, hat sie die Klage auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt. Das Landessozialgericht hat schon nicht geprüft, ob die ausländische Rente mit einer deutschen Altersrente vergleichbar ist und ihr Bezug vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II führt. Zudem war die Klägerin dann nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II wie dem SGB XII ausgeschlossen, wenn sie - was sie vorträgt - Arbeitnehmerin war. Unerheblich wäre dann, ob sie eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen; denn als Arbeitnehmerin kommt der Klägerin auch in Bezug auf die Leistungsberechtigung nach dem SGB XII das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zugute. Für den Fall, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin war, hat das Landessozialgericht die Maßstäbe für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes bei Einreise zum Bezug von Sozialhilfe zwar zutreffend aufgezeigt. Seine Feststellungen tragen den rechtlichen Schluss, die Klägerin sei eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen, jedoch bislang nicht. Von der beabsichtigten Inanspruchnahme von Sozialhilfe nach einer Einreise kann nicht ohne Weiteres auf eine Einreise zum Bezug von Sozialhilfe geschlossen werden. Die abschließende Prüfung, ob der Einreisewunsch von anderen Motiven getragen war, etwa - wie es die Klägerin vorträgt - der Nähe zu den einzigen Angehörigen, fehlt bislang. Ob die Klägerin aufgrund eingetretener Aufenthaltsverfestigung nach fünf Jahren jedenfalls ab Oktober 2022 einen Anspruch auf Grundsicherung hat, braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden zu werden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 24/25.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK