Verhandlung B 8 SO 7/24 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Einrichtungskette - Unterbrechung
Verhandlungstermin
24.07.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
Bodenseekreis ./. Landkreis Konstanz
Der klagende Landkreis macht die Erstattung von bis zum 31. Dezember 2019 angefallenen Kosten der Eingliederungshilfe für einen 1992 geborenen Leistungsberechtigter geltend. Dieser lebte in einer stationären Einrichtung, für die der Kläger die Kosten übernahm. Nach einem Vorfall in der Einrichtung im Februar 2013 wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen. Da die Einrichtung die Rückkehr des Leistungsberechtigten ausgeschlossen hatte, nahm seine Tante ihn bis zu seiner Aufnahme im Mai 2013 in eine andere stationäre Einrichtung in ihrer Wohnung im beklagten Landkreis auf. Ab Februar 2018 lebte er in einer ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. Der Kläger übernahm als erstangegangener Träger sämtliche Kosten. Die Klage auf Erstattung der Aufwendungen hat Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben zur Begründung ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten knüpfe mangels Einrichtungskette an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Aufnahme in die Einrichtung an. Dieser sei bei der Tante im beklagten Landkreis begründet worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Konstanz - S 8 SO 2328/20, 08.08.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 1581/22, 18.04.2024
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Terminbericht
Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf Grundlage der Feststellungen des Landessozialgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob und in welcher Höhe der klagende Landkreis einen Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen der Eingliederungshilfe gegen den beklagten Landkreis hat. Der Kläger hat jedenfalls bis Februar 2018 als erstangegangener nachrangiger Träger der Rehabilitation stationäre Leistungen an den Leistungsberechtigten erbracht, für die der Beklagte sachlich und örtlich zuständig war. Ein Übertritt zwischen zwei stationären Einrichtungen (sogenannte “Einrichtungskette“), der die weitere Zuständigkeit des Klägers begründet hätte, liegt nicht vor, weil mit der Aufnahme in den Haushalt der Tante des Leistungsberechtigten nach dem Ausscheiden aus der stationären Einrichtung noch nicht feststand, wann oder wo die stationäre Hilfegewährung fortgesetzt werden soll. Damit ist der bei der Tante begründete gewöhnliche Aufenthalt bei der Tante im Landkreis des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Ob die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht worden sind, hat das Landessozialgericht allerdings nicht geprüft. Insbesondere ob der Beklagte auch für die ab Februar 2018 gewährten Leistungen erstattungspflichtig war und diese Leistungen nach Art und Umfang rechtmäßig erbracht worden sind, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Die Annahme des Landessozialgerichts der Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in Abgrenzung zur stationären Betreuung in einer Außenwohnstelle beziehungsweise einer Pflegefamilie lässt sich mit seinen Feststellungen nicht ausreichend begründen.
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