Verhandlung B 8 SO 7/24 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Einrichtungskette - Unterbrechung
Verhandlungstermin
24.07.2025 12:00 Uhr
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Bodenseekreis ./. Landkreis Konstanz
Der klagende Landkreis macht die Erstattung von bis zum 31. Dezember 2019 angefallenen Kosten der Eingliederungshilfe für einen 1992 geborenen Leistungsberechtigter geltend. Dieser lebte in einer stationären Einrichtung, für die der Kläger die Kosten übernahm. Nach einem Vorfall in der Einrichtung im Februar 2013 wurde er in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen. Da die Einrichtung die Rückkehr des Leistungsberechtigten ausgeschlossen hatte, nahm seine Tante ihn bis zu seiner Aufnahme im Mai 2013 in eine andere stationäre Einrichtung in ihrer Wohnung im beklagten Landkreis auf. Ab Februar 2018 lebte er in einer ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten. Der Kläger übernahm als erstangegangener Träger sämtliche Kosten. Die Klage auf Erstattung der Aufwendungen hat Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben zur Begründung ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten knüpfe mangels Einrichtungskette an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Aufnahme in die Einrichtung an. Dieser sei bei der Tante im beklagten Landkreis begründet worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Konstanz - S 8 SO 2328/20, 08.08.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 1581/22, 18.04.2024
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