Verhandlung B 8 SO 10/24 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Darlehen - Rückforderung - Verwaltungsakt - Verjährung
Verhandlungstermin
24.07.2025 11:00 Uhr
Terminvorschau
Unbekannte Erben der G. S. ./. Landrat des Landeskreis Germersheim
Die im August 2014 verstorbene Leistungsberechtigte S erhielt in den Jahren 2007 bis 2014 von dem Beklagten Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 113 703,88 Euro durch Verwaltungsakt darlehensweise. S war Eigentümerin eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das nach ihrem Tod zu einem Preis von 80 000 Euro verkauft wurde. Der Beklagte forderte mit verschiedenen Bescheiden den seitens des Amtsgerichts bestellten Nachlasspfleger auf, zuletzt noch 80 000 Euro zu überweisen. Das Klageverfahren hat in beiden Instanzen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch, unabhängig davon, ob er durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden dürfe, bereits verjährt sei. Mit dem Tod der Leistungsberechtigten sei die Rückzahlung des Darlehens fällig geworden, weil das Hindernis der Verwertung entfallen sei. Die Verjährungsfrist betrage in entsprechender Anwendung des § 195 BGB drei Jahre.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Speyer - S 15 SO 105/19, 21.01.2022
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 17/22, 04.09.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 24/25.
Terminbericht
Der Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtstreit an dieses zurückverwiesen. Für eine abschließende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung des Darlehens gegenüber den von vornherein in Anspruch genommenen unbekannten Erben der Leistungsberechtigten vorlagen, fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Zwar darf auch gegenüber Erben die Rückforderung eines durch Verwaltungsakt gewährten Darlehens durch Verwaltungsakt erfolgen. Jedoch kann nicht festgestellt werden, ob die erforderlich Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt schon vorlag. Der von dem Landessozialgericht angenommene Eintritt der Fälligkeit mit dem Tod der Leistungsberechtigten ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den Bewilligungsbescheiden. Den Rückforderungsbescheiden kann eine Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes nicht entnommen werden, unabhängig davon, ob eine solche Bestimmung in einem Verwaltungsakt noch möglich wäre. Ob eine fristgerechte Kündigung in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 433 Absatz 3 BGB) anderweitig erklärt worden ist, wird das Landessozialgericht zu prüfen haben. Erst nach Feststellung des Fälligkeitszeitpunktes kann die etwaige Verjährung beurteilt werden.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 24/25.