Verhandlung B 1 KR 32/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - Nebendiagnose „Sonstiges akutes Nierenversagen Stadium 2"
Verhandlungstermin
27.08.2025 13:00 Uhr
Terminvorschau
G GmbH ./. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die unter anderem unter Diarrhoe leidende Versicherte der beklagten Krankenkasse vom 24. bis 29. Juli 2017 vollstationär. Bei der Versicherten wurden folgende Serum-Kreatininwerte gemessenen: am 7. Juli 2017: 1,65 Milligramm pro Deziliter, am Aufnahmetag (24. Juli 2017): 1,98 Milligramm pro Deziliter, nach Infusionsgabe bis zum 28.Juli 2017: 0,71 Milligramm pro Deziliter. Die Klägerin kodierte unter anderem die Nebendiagnose N17.82 (sonstiges akutes Nierenversagen: Stadium 2) und stellte der Beklagten nach der Fallpauschale G67A 2809,46 Euro in Rechnung.
Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig. Der mit der Prüfung der Nebendiagnosen beauftragte Medizinische Dienstes der Krankenversicherung hielt die Akuität des Anstiegs der Nierenretentionsparameter für nicht nachvollziehbar, weshalb die Nebendiagnose N17.82 zu streichen sei. Daraufhin verrechnete die Beklagte 1136,17 Euro im Rahmen eines Sammelavis.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagten habe der Erstattungsanspruch zugestanden. Die Klägerin habe die Nebendiagnose N17.82 nicht kodieren dürfen. Zur Kodierung eines akuten Nierenversagens aufgrund eines Anstiegs des Serumkreatinins fehle es an einem gemessenen Ausgangswert, der als Rechengröße in die Berechnung der Erhöhung einzustellen sei. Nach den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen sowie den damit übereinstimmenden Ausführungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung könne aufgrund der Kreatininbestimmung von 1,65 Milligramm pro Deziliter am 7. Juli 2017 kein valider Ausgangswert oder anzunehmender Grundwert innerhalb der dem Krankenhausaufenthalt vorangegangenen sieben Tage bestimmt werden.
Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 109 Absatz 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Krankenhausentgeltgesetz und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit Normverträgen auf Bundesebene, hier eine fehlerhafte rechtliche und kodiertechnische Bewertung des Vorliegens eines akuten Nierenversagens (N 17.82). Sie ist der Auffassung, bei der Ermittlung des akuten Nierenversagens dürfe von dem Grundwert ausgegangen werden. Dieser sei entweder anhand einer allgemeinen Baseline von im Durchschnitt 1,0 Milligramm pro Deziliter oder anhand des Aufnahmewertes im Vergleich zu Entlasswerten beziehungsweise einem bekannten Vorwert zu ermitteln.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 89 KR 776/19 KH, 21.04.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 218/23, 12.09.2024
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Terminbericht
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen.
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