Verhandlung B 1 KR 36/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verjährungsfrist - Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Aufrechnung - Vergütungsanspruch - Krankenhaus
Verhandlungstermin
27.08.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
Klinikum Oldenburg AöR ./. hkk Krankenkasse
Das Krankenhaus der Klägerin behandelte im Jahr 2014 eine bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin. Die beklagte Krankenkasse machte am 8. November 2018 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro aus dieser Behandlung geltend. Sie rechnete diesen Erstattungsanspruch am 9. November 2018 mit einer anderen Vergütungsforderung der Klägerin auf.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 671,34 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagten habe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zugestanden. Seiner Aufrechnung am 9. November 2018 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V alte Fassung entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V alte Fassung. Zum Zeitpunkt der Aufrechnung am 9. November 2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V alte Fassung greife erst mit Ablauf des 9. November 2018.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Oldenburg, S 65 KR 1053/19, 22.02.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 331/23, 25.09.2024
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