Verhandlung B 1 KR 36/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verjährungsfrist - Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Aufrechnung - Vergütungsanspruch - Krankenhaus
Verhandlungstermin
27.08.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
Klinikum Oldenburg AöR ./. hkk Krankenkasse
Das Krankenhaus der Klägerin behandelte im Jahr 2014 eine bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin. Die beklagte Krankenkasse machte am 8. November 2018 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro aus dieser Behandlung geltend. Sie rechnete diesen Erstattungsanspruch am 9. November 2018 mit einer anderen Vergütungsforderung der Klägerin auf.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 671,34 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagten habe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zugestanden. Seiner Aufrechnung am 9. November 2018 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V alte Fassung entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V alte Fassung. Zum Zeitpunkt der Aufrechnung am 9. November 2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V alte Fassung greife erst mit Ablauf des 9. November 2018.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Oldenburg, S 65 KR 1053/19, 22.02.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 331/23, 25.09.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/25.
Terminbericht
Die Revision der Beklagten hat Erfolg gehabt. Der Senat hat die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erlöschenswirkung einer am 9. November 2018 erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V alte Fassung nicht berührt. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung eines vor dem 1. Januar 2017 entstandenen Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse, und damit insbesondere die Aufrechnung, jedenfalls ab ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 aus. Die dort geregelte Ausschlussfrist für das gerichtliche Verfahren endete mit Ablauf des 9. November 2018. Nach dem Wortlaut des § 325 SGB V alte Fassung bleibt eine am 9. November 2018 rechtshängig gewordene Klage einer Krankenkasse auf Erstattung auch ab dem 1. Januar 2019 zulässig und wirkt verjährungshemmend. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch schließt die Formulierung "bis zum 9. November 2018" den genannten Tag als letzten Tag der Ausschlussfrist mit ein. Aus dem Regelungssystem und aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs mittels Aufrechnung sieht § 325 SGB V alte Fassung jedenfalls für die Zeit vor dem 10. November 2018 nicht vor. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bereits bis einschließlich 9. November 2018 wirksam gewordenen Aufrechnungen ab 1. Januar 2019 den Boden entziehen wollte. Daher sind durch die von der Beklagten am 9. November 2018 erklärte Aufrechnung sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/25.