Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 8/24 R

Vertragsarztrecht - Vergütung - psychotherapeutische Leistungen - neuropsychologische Therapie

Verhandlungstermin 27.08.2025 11:30 Uhr

Terminvorschau

U. C. S. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
2 Beigeladene
Die klagende Psychotherapeutin begehrt höhere Vergütung für die im Quartal 3/2017 erbrachten neuropsychologischen Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 30932 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä; neuropsychologische Einzeltherapie).

Die neuropsychologische Therapie dient der Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen. Die EBM-Ä-Ziffern zur Abrechnung neuropsychologischer Leistungen sind im Jahr 2013 eingeführt worden. Die Einzelbehandlungen im Rahmen der neuropsychologischen Behandlung wurden dabei zunächst ebenso bewertet wie entsprechende Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie. Später wurde die Vergütung unter anderem für die Einzeltherapie nach der Psychotherapie-Richtlinie, nicht jedoch für die neuropsychologische Einzeltherapie - in Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats - rückwirkend erhöht und um einen sogenannten Strukturzuschlag ergänzt. Dadurch war die Vergütung für die neuropsychologische Einzeltherapie bis zur erneuten Angleichung zum 1. Januar 2019 - und damit auch im streitgegenständlichen Quartal 3/2017 - geringer als die Vergütung für Einzeltherapien nach der Psychotherapie-Richtlinie.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Gewährung höherer Vergütung im Quartal 3/2017 verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bewertungsausschuss habe an der Differenzierung zwischen unterschiedlichen psychotherapeutischen Leistungen in Abhängigkeit von der Genehmigungspflicht auch nach Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach Gebührenordnungsposition 35151 EBM-Ä sowie der Akutbehandlung nach Gebührenordnungs-position 35152 EBM-Ä mit Wirkung vom 1. April 2017 festgehalten.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung des § 87 Absatz 2c Satz 6 SGB V alte Fassung, der eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen vorschreibt, sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Die Leistungen der psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung würden in derselben Höhe wie antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Richtlinien- Psychotherapie vergütet, obwohl sie lediglich zeitgebunden, aber nicht antrags- und genehmigungspflichtig seien. Spätestens damit sei die sachliche Rechtfertigung entfallen, die ebenfalls zeitgebundenen, aber nicht antrags- und genehmigungspflichtigen neuropsychologischen Leistungen geringer als die Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie zu vergüten.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 83 KA 158/19, 29.07.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 28/20, 18.09.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/25.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war erfolglos. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung für die im Quartal 3/2017 erbrachten Leistungen der neuropsychologischen Einzeltherapie nach der Gebührenordnungsposition 30932 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä).

Das Landessozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Bewertung dieser Leistung nicht gegen § 87 Absatz 2c Satz 6 SGB V alte Fassung (heute: Satz 8) verstößt, der für die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit vorschreibt. Auch das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 GG ist nicht verletzt. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (B 6 KA 1/22 R) entschieden hat, war der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet, die zwar zeitgebundenen, aber nicht antrags- und genehmigungspflichtigen neuropsychologischen Leistungen ebenso zu bewerten wie die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie. Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten besonderen Vorgaben für die Vergütung gerade der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen können nicht auf alle anderen zeitgebundenen psychotherapeutische Leistungen übertragen werden. Daran hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch durch Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach Gebührenordnungsposition 35151 EBM-Ä sowie der Akutbehandlung nach Gebührenordnungsposition 35152 EBM-Ä mit Wirkung vom 1. April 2017 nichts geändert. Zwar trifft es zu, dass der Bewertungsausschuss diese beiden nicht genehmigungsbedürftigen Leistungen in der gleichen Höhe wie die genehmigungsbedürftigen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie bewertet hat, um ein niederschwelliges und zeitnah verfügbares Angebot psychotherapeutischer Leistungen zu fördern. Dazu war er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch berechtigt. Von dieser Möglichkeit hat er im Übrigen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 auch bezogen auf die neuropsychologische Einzeltherapie Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus jedoch nicht, dass der Bewertungsausschuss die Genehmigungsbedürftigkeit als Differenzierungskriterium bereits mit Wirkung zum 1. April 2017 generell aufgegeben hätte.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 25/25.

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