Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 10/24 R

Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Honorarkürzung - fehlender Fortbildungsnachweis - Fünfjahreszeitraum - nahtloser Wechsel eines Arztes von Anstellung in Zulassung

Verhandlungstermin 27.08.2025 12:30 Uhr

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W. D. ./. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Im Streit steht eine Honorarkürzung wegen fehlender Fortbildungsnachweise.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2012 als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie in derselben Praxis tätig, zunächst als angestellter Arzt und ab dem 1. Januar 2015 als mit vollem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 legte der Kläger keine Fortbildungsnachweise vor. Ein entsprechender Nachweis ging erst im August 2018 bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung ein, die das Honorar des Klägers daher für das Quartal 1/2018 um 10 von Hundert kürzte.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, der Statuswechsel von einer Anstellung in eine Zulassung führe weder zu einem Neubeginn noch zu einer Unterbrechung des für den Fortbildungsnachweis geltenden Fünfjahreszeitraums. Dies habe das Bundessozialgericht bereits für den Fall der nahtlosen Neuzulassung eines Vertragsarztes mit einem anderen Fachgebiet entschieden und müsse auch für den vorliegenden Fall des direkten Übergangs von einer Anstellung in eine Zulassung gelten. Die Fortbildungspflicht stelle für alle in der vertragsärztlichen Versorgung Tätigen eine Qualitätssicherungsmaßnahme dar, die nicht davon abhänge, in welcher Form die Teilnahme erfolge. Die Honorarkürzung setze hier allein die Zulassung als Vertragsarzt und die Erwirtschaftung von Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit in den ersten vier auf den Fünfjahreszeitraum folgenden Quartalen voraus. Unerheblich sei, dass die Kürzung aufgrund des Wechsels nicht gegenüber dem anstellenden Arzt, sondern gegenüber dem Vertragsarzt selbst erfolge.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 95d SGB V sowie seiner Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz. Bei einem Wechsel der Rechtspersönlichkeit bedürfe es in jedem Fall einer Sonderregelung für die Honorarkürzung. Eine solche habe der Gesetzgeber für den Fall des Statuswechsels vom angestellten zum zugelassenen Arzt, der selbst die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen habe, nicht getroffen. Mangels einer solchen Regelung sei hier für den Beginn der Fünfjahresfrist auf den Zeitpunkt der Zulassung als Vertragsarzt abzustellen. Die Honorarkürzung sei daher zu Unrecht erfolgt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 5 KA 6628/18, 18.07.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 KA 3215/22, 27.11.2024

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Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolglos. Das Landessozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die beklagte Kassenärztliche Vereinigung das Honorar des Klägers kürzen durfte, da dieser die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum nicht zeitgerecht nachgewiesen hat.

Der für den Kläger maßgebliche Fünfjahreszeitraum begann bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung als angestellter Arzt und nicht erst mit seiner Zulassung als Vertragsarzt. Der nahtlose Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt ist von den Regelungen in § 95d Absatz 3 SGB V erfasst. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht weder eine Regelungslücke noch bedarf es einer Sonderregelung. Die Sanktionierung des fehlenden Nachweises setzt nach dieser Vorschrift lediglich voraus, dass der Arzt bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen ist und im von der Kürzung betroffenen Quartal Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit erhält. Welchen rechtlichen Status der Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung im Laufe des Fünfjahreszeitraums innehatte, ist nicht entscheidend, solange der Arzt ununterbrochen in der vertragsärztlichen Versorgung tätig war.

Bereits der Wortlaut des § 95d Absatz 3 Satz 1 SGB V - “seiner Fortbildungspflicht“ - knüpft an die Person und nicht den Status des Arztes an. Den Regelungen zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums beim Ruhen der Zulassung und zur Möglichkeit, den Fünfjahreszeitraum für angestellte Ärzte auf Antrag zu verlängern, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausgeübt wird, lässt sich zudem entnehmen, dass sich nur Zeiten der Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit auf den Fünfjahreszeitraum auswirken sollen. Auch Sinn und Zweck der Sanktionierung, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, stützen die Auslegung, dass der Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung während des Fünfjahreszeitraums unbeachtlich ist. Dass die Sanktionierung des nicht erbrachten Fortbildungsnachweises ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit ist, hat der Senat bereits entschieden.

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