Verhandlung B 3 KR 3/24 R
Krankenversicherung - höheres Krankengeld - Selbständiger - Einkommensteuerbescheid - Beitragsbemessung - Tage ohne Arbeitsunfähigkeit - Entgeltersatzfunktion - Äquivalenzprinzip
Verhandlungstermin
18.09.2025 11:00 Uhr
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A. G. ./. Techniker Krankenkasse
Im Streit steht höheres Krankengeld eines hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen.
Der 1954 geborene Kläger ist Inhaber eines regelmäßig keine Mitarbeiter beschäftigenden Gartenbauunternehmens und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Wartezeit). Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ab 9. Dezember 2019 bezog er vom 23. Januar bis 24. August 2020 Krankengeld von der Beklagten. Der Krankengeldberechnung lag das dem Einkommensteuerbescheid für 2019 entnommene beitragspflichtige Arbeitseinkommen im Kalenderjahr 2019 zugrunde, geteilt durch die Tage in 2019, an denen nicht wegen Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit bestand. Der Kläger begehrte mit seinem auf höheres Krankengeld gerichteten Widerspruch eine Krankengeldberechnung mit einer Teilung des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens nur durch die Tage ohne Arbeitsunfähigkeit. Im Unterschied zu der bei Krankengeldbewilligung bestandskräftigen Beitragsbemessung für 2019 könne bei der Krankengeldberechnung das Arbeitseinkommen nur durch die Tage der Arbeitsfähigkeit geteilt werden, nicht auch noch durch die Tage der Arbeitsunfähigkeit, für die in der Wartezeit während der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu leisten gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger das begehrte höhere Krankengeld zu zahlen, wofür die Entgeltersatzfunktion des Krankengelds streite. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen: Für die Berechnung des Krankengelds freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger enthalte § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V mit seinem Verweis auf die Beitragsbemessung eine widerlegbare Vermutung. Von dieser sei hier nicht ausnahmsweise abzuweichen, insbesondere sei die in 2019 angefallene Wartezeit nicht außer Acht zu lassen. Für eine Abweichung bestehe ein Bedürfnis, wenn die Beitragsbemessung sich an fiktiven Werten orientiere und das tatsächliche Arbeitseinkommen hiervon erkennbar abweiche. Hier sei aber der Beitrag anhand des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Arbeitseinkommens geteilt durch die Anzahl der beitragspflichtigen Tage bemessen worden, weshalb für eine Durchbrechung des in § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V zum Ausdruck gebrachten Äquivalenzprinzips zwischen Beitragsbemessung und Krankengeldberechnung kein Bedürfnis bestehe.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V, dem eine Deckelung des Krankengelds auf die Höhe des verbeitragten Arbeitseinkommens nicht entnommen werden könne.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dortmund, S 68 KR 30/21, 08.08.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 578/22, 07.12.2023
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