Verhandlung B 3 KR 7/24 R
Krankenversicherung - höheres Krankengeld - Teilhabemaßnahme - Übergangsgeld - Nettoarbeitsentgelt - Brutto-Regelentgelt - Dynamisierung
Verhandlungstermin
18.09.2025 12:00 Uhr
Terminvorschau
M. M. ./. Barmer
Im Streit steht höheres Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld.
Der 1957 geborene Kläger bezog während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Hessen ab 16. November 2015 Übergangsgeld. Dessen Berechnung lag nicht das Brutto-Regelentgelt zugrunde, sondern das geringere Nettoarbeitsentgelt. Die Maßnahme endete vorzeitig aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der vom 31. August 2016 bis 19. Februar 2018 Krankengeld von der beklagten Krankenkasse bezog. Dessen Berechnung lag zuletzt das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Dynamisierungen zugrunde.
Mit seinem Begehren nach einer Berechnung des Krankengelds auf der Grundlage des höheren Brutto-Regelentgelts blieb der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auch vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht ohne Erfolg. Für ihre Entscheidungen stützten sich die Vorinstanzen insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R (SozR 4-2500 § 47 Nummer 11). Danach sei das Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage zu berechnen, auf der zuvor das Übergangsgeld berechnet worden sei, hier auf der Grundlage des gegenüber dem Brutto-Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 und 235 SGB V), aus dem sich eine Rechtsgrundlage für das - durch Berechnung auf der Grundlage des Nettoarbeitsentgelts statt des Brutto-Regelentgelts beim Übergangsgeld - gekürzte Krankengeld nicht ergebe. Die Höhe des streitigen Krankengelds müsse vielmehr dem vor der Teilhabemaßnahme bezogenen Krankengeld entsprechen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Wiesbaden, S 2 KR 209/17, 13.01.2022
Hessisches Landessozialgericht, L 8 KR 106/22, 25.01.2024
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 27/25.