Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 8/24 R

Krankenversicherung - Überprüfungsverfahren - höheres Krankengeld - Teilhabemaßnahme - Übergangsgeld - Nettoarbeitsentgelt - Brutto-Regelentgelt - Dynamisierung

Verhandlungstermin 18.09.2025 12:00 Uhr

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D. A. ./. AOK - Baden-Württemberg
Im Streit steht in einem Überprüfungsverfahren höheres Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld.

Der 1977 geborene Kläger bezog während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ab 1. September 2020 Übergangsgeld. Dessen Berechnung lag nicht das Brutto-Regelentgelt zugrunde, sondern das geringere Nettoarbeitsentgelt. Die Maßnahme wurde aufgrund Arbeitsunfähigkeit des Klägers unterbrochen, der vom 19. Juli 2021 bis 8. Dezember 2022 Krankengeld von der beklagten Krankenkasse bezog. Dessen Berechnung lag zuletzt das der Berechnung des Übergangsgelds zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung von Dynamisierungen zugrunde.

Nachdem er die gegen die von der Beklagten beschiedene Höhe des Krankengelds erhobene Klage zurückgenommen hatte, beantragte der Kläger die Überprüfung der Berechnung des Krankengelds, an der die Beklagte festhielt.

Mit seinem Begehren nach einer Berechnung des Krankengelds auf der Grundlage des höheren Brutto-Regelentgelts blieb der Kläger vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht ohne Erfolg. Für ihre Entscheidungen stützten sich die Vorinstanzen insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R (SozR 4-2500 § 47 Nummer 11). Danach sei das Krankengeld nach dem Bezug von Übergangsgeld auf der Grundlage zu berechnen, auf der zuvor das Übergangsgeld berechnet worden sei, hier auf der Grundlage des gegenüber dem Brutto-Regelentgelt niedrigeren Nettoarbeitsentgelts.

Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 44 SGB X in Verbindung mit §§ 47 und 235 SGB V), aus dem sich eine Rechtsgrundlage für das - durch Berechnung auf der Grundlage des Nettoarbeitsentgelts statt des Brutto-Regelentgelts beim Übergangsgeld - gekürzte Krankengeld nicht ergebe. Die Höhe des streitigen Krankengelds müsse vielmehr dem vor der Teilhabemaßnahme bezogenen Krankengeld entsprechen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Ulm, S 15 KR 2800/22, 20.09.2023
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 2942/23, 14.05.2024

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