Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 13/24 R

Krankenversicherung - Krankengeld - Fortzahlung - Arbeitsunfähigkeit - Ende des Beschäftigungsverhältnisses - Entlassmanagement Krankenhaus - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit - Rechtzeitigkeit - Abrechnungs-Datensatz - Entlassungsmitteilung

Verhandlungstermin 18.09.2025 13:30 Uhr

Terminvorschau

S. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Im Streit steht weiteres Krankengeld ab 28. Februar 2018.

Der 1958 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger bezog aufgrund während seines Beschäftigungsverhältnisses eingetretener Arbeitsunfähigkeit nach dessen Ende Krankengeld zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und sodann wegen einer nahtlos anschließenden unfallbedingten stationären Krankenhausbehandlung bis 27. Februar 2018. Nach dem Arztbrief des Krankenhauses ist der Kläger am 27. Februar 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen wieder in die Häuslichkeit entlassen worden. Eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung im Rahmen des Entlassmanagements erfolgte nicht. Zu einer ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus kam es nicht am 28. Februar 2018, sondern am 1. März 2018 wurde durch eine Vertragsärztin Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2018 bescheinigt. Nach Angaben des Klägers war seine behandelnde Vertragsärztin am 28. Februar 2018 urlaubsabwesend, deren Vertretungspraxis aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen für ihn nicht erreichbar und die Praxis der Vertragsärztin, die ihm am 1. März 2018 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, tags zuvor telefonisch nicht erreichbar. Da er dies im Vorfeld nicht bedacht habe, habe er sich die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht bereits im Krankenhaus ausstellen lassen. Am 22. März 2018 bescheinigte die den Kläger behandelnde Ärztin diesem Arbeitsunfähigkeit seit 28. Februar 2018, festgestellt am 1. März 2018. Nach dem vom Krankenhaus der Beklagten im April 2018 übermittelten maschinellen Datensatz wie nach der übermittelten Entlassungsmitteilung vom 13. April 2018 ist der Kläger nach regulär beendeter Krankenhausbehandlung am 27. Februar 2018 als arbeitsunfähig entlassen worden. Weiteres Krankengeld ab 28. Februar 2018 lehnte die Beklagte ab, weil die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nicht am 28. Februar 2018 festgestellt worden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Über den 27. Februar 2018 hinaus bestehe kein lückenlos fortbestehender Anspruch auf Krankengeld, weil die ärztliche Feststellung des Fortdauerns der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig spätestens am 28. Februar 2018, sondern erst am 1. März 2018 erfolgt sei. Zwar sei vom Krankenhaus eine Entlassung am 27. Februar 2018 als arbeitsunfähig angegeben worden. Die Übermittlung eines Datensatzes nach § 301 SGB V werde den Anforderungen an eine im Rahmen der Gewährung von Krankengeld ausreichende, beweissicher dokumentierte Feststellung von Arbeitsunfähigkeit aber jedenfalls dann nicht gerecht, wenn - wie hier - die Dokumentation in der Patientenakte keinerlei Vermerke zu einer derartigen Feststellung enthalte. Die Angabe im Datensatz lasse auch keine Auslegung der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ zu. Entsprechendes gelte für die Entlassungsmitteilung. Die danach verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Absatz 1, §§ 46, 192 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB V). Mit der Übermittlung des Datensatzes und der Entlassungsmitteilung durch das Krankenhaus sei den Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung genügt; sie seien gleich einer ärztlichen Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres zur Aufrechterhaltung eines Krankengeldanspruchs anzusehen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz, S 38 KR 543/18, 12.08.2019
Sächsisches Landessozialgericht, L 1 KR 280/19, 18.10.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 27/25.

Terminbericht

Die Revision war erfolglos. Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf weiteres Krankengeld nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ab 28. Februar 2018 abgelehnt.

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Absatz 1 SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung an (§ 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V). Einer ärztlichen Feststellung fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bedurfte es hiernach spätestens am 28. Februar 2018, um den Anspruch auf Krankengeld zu wahren und damit die Mitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung zu erhalten.

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung ab 28. Februar 2018 erfolgte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht bereits im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus am Tag zuvor. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung durch einen vom Kläger aufgesuchten Arzt erfolgte auch am 28. Februar 2018 nicht. Die Feststellung durch die erst am 1. März 2018 aufgesuchte Vertragsärztin ab diesem Tag genügt nicht zur Wahrung des Anspruchs durch lückenlose Feststellungen.

Die hierdurch entstandene Lücke in den Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen kann nach den in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Fallgruppen vorliegend nicht geschlossen werden. Der nicht geschäfts- oder handlungsunfähige Kläger hat nicht rechtzeitig alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen, weil er weder zuvor eine im Rahmen des Krankenhaus-Entlassmanagements (§ 39 Absatz 1a SGB V) mögliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung für die Zeit unmittelbar nach seiner Entlassung verlangt noch nach Entlassung einen Arzt am 28. Februar 2018 persönlich aufgesucht hat. Seine Bemühungen hierum waren nicht ausreichend. Die erst am 22. März 2018 von seiner behandelnden Vertragsärztin ausgestellte rückwirkende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ab 28. Februar 2018 ist schon deshalb krankengeldrechtlich irrelevant, weil ihr eine persönliche ärztliche Untersuchung weder an diesem noch am Folgetag zugrunde lag.

Für eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung ab 28. Februar 2018 genügt es nicht, dass das Krankenhaus, das den Kläger bis zu seiner Entlassung am 27. Februar 2018 behandelt hatte, der Beklagten im April 2018 einen Datensatz übermittelte, der unter anderem die Angabe “arbeitsunfähig entlassen“ enthielt. Diese Aussage zur Arbeitsfähigkeit (§ 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB V) am Entlassungstag ebenso wie die entsprechende Aussage in der Entlassungsmitteilung vom 13. April 2018 genügt nicht den Anforderungen an eine nach außen hin beweissicher dokumentierte ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit zumindest auch für den 28. Februar 2018. Diese Feststellung hat vielmehr auch im Rahmen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus nach den Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung zu erfolgen. Diesen durch § 39 Absatz 1a SGB V vorgegebenen Anforderungen kann die bloße Datenübermittlung nach § 301 Absatz 1 SGB V nicht genügen.

Das Nichtgenügen der zeitlich späteren bloßen Datenübermittlung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse zeigt sich im Übrigen auch darin, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, der Beklagten gemäß seiner Obliegenheit seine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu melden, eben weil ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom Krankenhaus nicht bescheinigt worden war. Vielmehr ist er von diesem nach dem Arztbrief vom 26. Februar 2018 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden und ist eine Arbeitsunfähigkeits-Feststellung in der Krankenhaus-Patientenakte nicht dokumentiert.

Anderes folgt hier nicht aus einer verfassungsrechtliche Vorgaben beachtenden wertenden Betrachtung der Risiko- und Verantwortungsbereiche des Versicherten, der Ärzte und der Krankenkasse. Diese vermag das Fehlen einer ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit für den 28. Februar 2018 nicht zu ersetzen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 27/25.

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