Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 12/24 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtsanwaltsgesellschaft - Vollmachtsurkunde - Vergütungsanspruch - Abtretung

Verhandlungstermin 23.09.2025 11:30 Uhr

Terminvorschau

r. R. mbH. ./. Jobcenter Bochum
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, begehrt von dem beklagten Jobcenter Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht.

Als Bevollmächtigte eines Mandaten erhob die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten. Sie reichte hierzu eine Vollmachtsurkunde ein, die unter anderem eine Klausel enthielt, laut der der Mandant den Vergütungsanspruch gegen den Beklagten “auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung“ an die Klägerin abtrat, was diese zugleich annahm.

Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass 51 Prozent der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet würden. Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote in Höhe von 230,33 Euro setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro fest. Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies er zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Der Kostenerstattungsanspruch sei nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c Absatz 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen von § 398 BGB und § 305c Absatz 1 BGB. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs sei grundsätzlich und auch in einer Vollmachtsurkunde zulässig. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Bremen, S 18 AS 433/22, 29.03.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 233/23, 13.03.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 28/25.

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision der klagenden Rechtsanwaltsgesellschaft das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte in der Sache keine Entscheidung treffen, weil der Mandant der Klägerin noch zum Rechtsstreit beigeladen werden muss, dem Senat diese Beiladung mangels Zustimmung des Mandanten im Revisionsverfahren aber verwehrt war. Über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch (noch) dem Mandanten zusteht oder aufgrund einer Abtretung (nun) der Klägerin, kann notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden. Die Beiladung des Mandanten ist notwendig, um die Rechtswirkungen eines Urteils gegenüber der Klägerin auch gegenüber dem Mandanten herbeizuführen.

Der Senat weist aber darauf hin, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachtserklärung wirksam ist. Der Wirksamkeit steht insbesondere § 305c Absatz 1 BGB nicht entgegen. Die Klausel ist jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich, da die Abtretung des gegenüber dem Verfahrensgegner bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Mandaten an den Bevollmächtigten in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch die Vollmacht dokumentierten Mandatierung steht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 28/25.

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