Verhandlung B 2 U 12/23 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wettkandidat - Beschäftigter - Wie-Beschäftigter - eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Verhandlungstermin
24.09.2025 13:00 Uhr
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S. K. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Der Kläger wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit, jedoch die Übernahme von Reisekosten vereinbart war. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Versicherungsschutz als Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei „Wetten, dass..?“ in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung oder eine Wie-Beschäftigung sprächen. Der Kläger habe sein aus sechs Personen bestehendes Wett-Team selbst zusammengestellt und mit diesem den gesamten Wettbeitrag organisiert. Er habe als sein eigener Regisseur agiert. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt. Zwar sei der Kläger für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätig gewesen. Doch sei der Auftritt des Klägers in der Fernsehshow hauptsächlich durch sein eigenwirtschaftliches Interesse motiviert gewesen, sein Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger unter anderem die Verletzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 10 Buchstabe a, Absatz 2 SGB VII.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mannheim, S 2 U 2131/21, 04.02.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 12 U 708/22, 27.02.2023
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