Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 13/23 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - Leistungsfall - Dynamisierung

Verhandlungstermin 24.09.2025 12:00 Uhr

Terminvorschau

O. D. ./. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
beigeladen Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Der Kläger erzielte 2016 als Außendienstmitarbeiter Einnahmen in Höhe von 96 063,81 Euro. Im Januar 2017 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Beigeladene, deren Satzung den Höchst-Jahresarbeitsverdienst (JAV) bis zum 31. Dezember 2018 auf 84 000 Euro und ab dem 1. Januar 2019 auf 90 000 Euro festlegte, überwies das Unternehmen der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 1. Januar 2019 an die Beklagte, deren Satzung den Höchst-JAV bis zum 31. Dezember 2017 auf 72 000 Euro, ab dem 1. Januar 2018 auf 73 080 Euro und ab dem 1. Januar 2019 auf 84 000 Euro bestimmte.

Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Juli 2018 Rente als vorläufige Entschädigung nach einem erhöhten JAV von 73 080 Euro. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte Dauerrente nach einem dynamisierten JAV. Den Widerspruch wies sie zurück. Nach der Unternehmensüberweisung müsse sie die Renten nach ihrem satzungsmäßigen Höchst-JAV berechnen.

Das Sozialgericht hat die Klage auf höhere Verletztenrente abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist der JAV wiederholt angepasst und der monatliche Rentenzahlbetrag erhöht worden. Das Landessozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV von 84 000 Euro zu gewähren und die weitergehende Berufung und Klage zurück- und abgewiesen. Für die erstmalige Rentenfestsetzung sei der Höchst-JAV der Beigeladenen heranzuziehen, weil das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Leistungsfalls maßgebend sei. Dagegen erfolgten Rentenanpassungen nach dem Zuständigkeitswechsel grundsätzlich nach dem Satzungsrecht des aufnehmenden Unfallversicherungsträgers. Der JAV von 84 000 Euro sei aber nach dem Zuständigkeitswechsel nicht mehr zu dynamisieren, weil die Beklagte in ihrer Satzung bislang keinen Höchst-JAV von mehr als 84 000 Euro bestimmt habe.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 137, 85 Absatz 2 Satz 2 SGB VII.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, S 5 U 230/19, 16.03.2020
Sächsisches Landessozialgericht, L 6 U 67/20, 20.03.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 29/25.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war auch hier ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zutreffend verurteilt, dem Kläger eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) von 84 000 Euro zu zahlen.

Der vom Kläger tatsächlich erzielte JAV ist auf den satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen und nicht auf den geringeren Höchst-JAV der Beklagten begrenzt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Denn der JAV soll die reale wirtschaftliche Lage des Versicherten vor dem Versicherungsfall widerspiegeln. Daran hat die spätere Überweisung des Beschäftigungsunternehmens nichts geändert. Seitdem ist die Beklagte für Entscheidungen über den Arbeitsunfall und dessen Entschädigung formell zuständig, den der Kläger vor dem Zuständigkeitswechsel erlitten hat. Eine rückwirkende Änderung des materiellen Rechts ist damit nicht verbunden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls hatte der Kläger den satzungsmäßigen Höchst-JAV der Beigeladenen bereits erreicht, so dass er nicht weiter zu erhöhen war. Nach der Überweisung des Unternehmens war der JAV ebenfalls nicht zu erhöhen, weil nun auch die Satzung der Beklagten einen entsprechenden Höchst JAV vorsah. Die von der Beigeladenen zum 1. Januar 2019 beschlossene weitere Erhöhung des Höchst JAV wirkte sich auf die Rentenberechnung des Klägers nicht mehr aus. Denn mit der wirksamen Unternehmensüberweisung geht das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis samt bestehender Entschädigungslast auf den neuen Unfallversicherungsträger über. Für die Zukunft richtet sich das Versicherungsverhältnis ausschließlich nach dessen Recht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 29/25.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK