Verhandlung B 2 U 13/23 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Jahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - Leistungsfall - Dynamisierung
Verhandlungstermin
24.09.2025 12:00 Uhr
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O. D. ./. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, beigeladen Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Der Kläger erzielte 2016 als Außendienstmitarbeiter Einnahmen in Höhe von 96 063,81 Euro. Im Januar 2017 erlitt er einen Arbeitsunfall. Die Beigeladene, deren Satzung den Höchst-Jahresarbeitsverdienst (JAV) bis zum 31. Dezember 2018 auf 84 000 Euro und ab dem 1. Januar 2019 auf 90 000 Euro festlegte, überwies das Unternehmen der Arbeitgeberin mit Wirkung zum 1. Januar 2019 an die Beklagte, deren Satzung den Höchst-JAV bis zum 31. Dezember 2017 auf 72 000 Euro, ab dem 1. Januar 2018 auf 73 080 Euro und ab dem 1. Januar 2019 auf 84 000 Euro bestimmte.
Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Juli 2018 Rente als vorläufige Entschädigung nach einem erhöhten JAV von 73 080 Euro. Während des Widerspruchsverfahrens gewährte die Beklagte Dauerrente nach einem dynamisierten JAV. Den Widerspruch wies sie zurück. Nach der Unternehmensüberweisung müsse sie die Renten nach ihrem satzungsmäßigen Höchst-JAV berechnen.
Das Sozialgericht hat die Klage auf höhere Verletztenrente abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist der JAV wiederholt angepasst und der monatliche Rentenzahlbetrag erhöht worden. Das Landessozialgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Verletztenrente unter Zugrundelegung eines JAV von 84 000 Euro zu gewähren und die weitergehende Berufung und Klage zurück- und abgewiesen. Für die erstmalige Rentenfestsetzung sei der Höchst-JAV der Beigeladenen heranzuziehen, weil das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Leistungsfalls maßgebend sei. Dagegen erfolgten Rentenanpassungen nach dem Zuständigkeitswechsel grundsätzlich nach dem Satzungsrecht des aufnehmenden Unfallversicherungsträgers. Der JAV von 84 000 Euro sei aber nach dem Zuständigkeitswechsel nicht mehr zu dynamisieren, weil die Beklagte in ihrer Satzung bislang keinen Höchst-JAV von mehr als 84 000 Euro bestimmt habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 137, 85 Absatz 2 Satz 2 SGB VII.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, S 5 U 230/19, 16.03.2020
Sächsisches Landessozialgericht, L 6 U 67/20, 20.03.2023
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