Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 10/24 R

Rentenversicherung - Anerkennung - Kindererziehungszeiten - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - israelische Staatsangehörigkeit - befristeter Aufenthaltstitel - Einbürgerung - Vormerkung - gewöhnlicher Aufenthalt - Dauerhaftigkeit - Zukunftsoffenheit

Verhandlungstermin 25.09.2025 11:00 Uhr

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V. A. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland
beigeladen: A. B.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung auch für Zeiten vor dem 20. August 2007.

Die Klägerin und der Beigeladene haben drei Kinder, die 1997, 1999 und 2002 im Staat Israel geboren wurden. Sie reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin verfügte im streitbefangenen Zeitraum über die israelische Staatsangehörigkeit, war vom Beigeladenen geschieden und besaß eine Aufenthaltsbewilligung sowie anschließend eine Aufenthaltserlaubnis. Am 12. September 2011 wurde sie eingebürgert. Ihre Ausländerakte ist nicht mehr vorhanden.

Die Beklagte merkte im Versicherungskonto der Klägerin kinderbezogene Zeiten ab dem 20. August 2007 vor. Die Klägerin und die Kinder seien erst ab diesem Zeitpunkt in einer gemeinsamen Wohnung in Berlin gemeldet gewesen. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin verschiedene Unterlagen über Kindergarten-, Grundschul- und Arztbesuche der Kinder in Berlin vorgelegt. Das Sozialgericht hat darauf gestützt die Beklagte zur Vormerkung von Kindererziehungszeiten für das mittlere Kind vom 23. November 2002 bis zum 30. November 2002 und für das jüngste Kind vom 23. November 2002 bis zum 31. Januar 2005 sowie von weiteren Berücksichtigungszeiten ab dem 23. November 2002 für jedes der Kinder verpflichtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum bestünden zwar keine ernsthaften Zweifel am tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin mit den Kindern im Bundesgebiet. Bei Ausländern, wie es die Klägerin hier noch gewesen sei, werde der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts jedoch durch rechtliche Voraussetzungen eingeschränkt. Die erforderliche Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Sinne einer Zukunftsoffenheit sei bei einem “schlicht“ befristeten Aufenthaltstitel gegeben. Dass die Klägerin hierüber verfügt habe, sei in Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erkennen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass ihre damaligen befristeten Aufenthaltstitel nur zum Zweck des Studiums und des vorherigen Schulbesuchs erteilt worden seien. Zwar bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Aufenthalt der Klägerin nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet nicht beendet worden wäre.

Diese habe sich seinerzeit als israelische Staatsangehörige mit ihren drei Kindern hier aufgehalten; der Beigeladene sei offensichtlich als aufenthaltsberechtigt anerkannt und beschäftigt gewesen, sodass die Kinder zumindest über ihn aufenthaltsberechtigt gewesen seien. Es erscheine faktisch ausgeschlossen, dass die Klägerin von ihren Kindern getrennt worden wäre. Dies sei rechtlich jedoch unerheblich. Eine solche Prognose oder gar spekulative Annahme könne bei der Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zugrunde gelegt werden.

Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 56 Absatz 1 und 3 und § 57 SGB VI.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 214 R 3868/15, 03.03.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 2 R 311/20, 12.06.2024

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Terminbericht

Die Beklagte hat nach rechtlichem Hinweis die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts im Termin zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/25.

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