Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AS 9/24 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten - Rechtsanwalt - Angelegenheit - Bedarfsgemeinschaft

Verhandlungstermin 01.10.2025 13:00 Uhr

Terminvorschau

1. D. G. 2. H. G. ./. Jobcenter Lübeck
beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Im Streit steht die Höhe der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die miteinander verheirateten Kläger bezogen im zweiten Halbjahr 2018 Arbeitslosengeld II, das das beklagte Jobcenter ihnen vorläufig bewilligt hatte. Nach der abschließenden Festsetzung machte der Beklagte im Dezember 2018 die Erstattung überzahlter Leistungen gegenüber den Klägern jeweils einzeln geltend, wogegen diese sich mit Widersprüchen beziehungsweise Klagen wandten.

Im Februar 2019 forderte die später vom Landessozialgericht beigeladene Bundesagentur für Arbeit “im Namen“ des Beklagten die Kläger in getrennten Schreiben erstmals zur Begleichung der Forderung des Beklagten auf und setzte eine Mahngebühr von jeweils 5 Euro fest. Aufgrund der Widersprüche der Kläger hob die Beigeladene gegenüber jedem der Kläger die Mahngebühr auf und erklärte, die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Diese Kosten wurden in der Folge in geringerer Höhe als von dem Klägerbevollmächtigten jeweils beantragt festgesetzt. Die Widersprüche der Kläger dagegen blieben erfolglos.

Mit zwei weiteren jeweils einzelnen an die Kläger gerichteten Schreiben mahnte die Beigeladene im Mai 2019 erneut die Erstattung der von dem Beklagten festgesetzten Beträge an und setzte wiederum eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5 Euro fest. Auch dagegen erhoben die Kläger getrennt Widerspruch. Die Beigeladene hob auch diesmal jeweils die Festsetzung der Mahngebühren auf, erklärte die Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an. Der Klägerbevollmächtigte machte daraufhin mit zwei gleichlautenden Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro geltend. Die Beigeladene setzte in einem Bescheid die Kosten für beide Kläger gemeinsam in Höhe von 255,85 Euro fest. Es habe sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gehandelt. Die einzeln eingelegten Widersprüche wies sie zurück.

Das Sozialgericht hat die beiden hiergegen gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte sei mit seinem Vorgehen gegen die Mahngebühr für beide Kläger in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tätig geworden.

Mit ihren vom Landessozialgericht zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung insbesondere des § 15 Absatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck, S 47 AL 158/19, 09.12.2020
Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, L 6 AL 10/21, 07.12.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/25.

Terminbericht

Auf die Revision der Kläger hat der Senat die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte nicht abschließend über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche entscheiden. Es fehlt an Feststellungen des Landessozialgerichts dazu, ob die jeweilige Gebührenbestimmung durch den Bevollmächtigen der Kläger berechtigt oder unbillig im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und damit nicht verbindlich war.

Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts handelt es sich bei den von den Klägern jeweils betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Mahnschreiben vom 16. Mai 2019 verbunden mit der Festsetzung einer Mahngebühr von je 5 Euro allerdings nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Absatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung im Sinne des § 63 SGB X in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht vorliegend dem Grunde nach. Er bemisst sich nach den Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt, auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und des Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ausgangspunkt insoweit ist die Geschäftsgebühr. Wird der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig, wie hier, ist für deren Bemessung entscheidend, ob der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, geht von derselben Angelegenheit aus, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies kann bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II aus der Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft zu bejahen sein. Anders liegt der Fall jedoch hier. Bei den von den Klägern jeweils betriebenen Widerspruchsverfahren gegen die Mahnungen vom 16. Mai 2019 fehlt es an dem inneren Zusammenhang und dem einheitlichen Rahmen aufgrund der Bedarfsgemeinschaft.

Dieser mag noch durch die vorläufige Bewilligung und die abschließende Feststellung gerichtet an den Kläger zu 1) als “Kopf“ der Bedarfsgemeinschaft sowie die einzelnen Erstattungsbescheide gegeben gewesen sein. Bei den Widersprüchen gegen die an jeden der Kläger gerichteten Mahnungen handelt es sich jedoch nicht um die bloße Fortsetzung des ursprünglichen - sich auf die Bedarfsgemeinschaft beziehenden - Leistungsverfahrens. Denn im Anschluss an die Erstattungsbescheide folgten getrennte Mahnungen des Inkasso-Services an die Kläger und es wurde auch jeweils eine Mahngebühr festgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Mahngebühr ergab sich alsdann aus der fehlenden Fälligkeit der Forderung als einer allgemeinen Voraussetzung jeder berechtigten Mahnung und Mahngebühr.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbeicht 31/25.

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