Bundessozialgericht

Verhandlung B 7 AS 9/24 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten - Rechtsanwalt - Angelegenheit - Bedarfsgemeinschaft

Verhandlungstermin 01.10.2025 13:00 Uhr

Terminvorschau

1. D. G. 2. H. G. ./. Jobcenter Lübeck
beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Im Streit steht die Höhe der Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die miteinander verheirateten Kläger bezogen im zweiten Halbjahr 2018 Arbeitslosengeld II, das das beklagte Jobcenter ihnen vorläufig bewilligt hatte. Nach der abschließenden Festsetzung machte der Beklagte im Dezember 2018 die Erstattung überzahlter Leistungen gegenüber den Klägern jeweils einzeln geltend, wogegen diese sich mit Widersprüchen beziehungsweise Klagen wandten.

Im Februar 2019 forderte die später vom Landessozialgericht beigeladene Bundesagentur für Arbeit “im Namen“ des Beklagten die Kläger in getrennten Schreiben erstmals zur Begleichung der Forderung des Beklagten auf und setzte eine Mahngebühr von jeweils 5 Euro fest. Aufgrund der Widersprüche der Kläger hob die Beigeladene gegenüber jedem der Kläger die Mahngebühr auf und erklärte, die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. Diese Kosten wurden in der Folge in geringerer Höhe als von dem Klägerbevollmächtigten jeweils beantragt festgesetzt. Die Widersprüche der Kläger dagegen blieben erfolglos.

Mit zwei weiteren jeweils einzelnen an die Kläger gerichteten Schreiben mahnte die Beigeladene im Mai 2019 erneut die Erstattung der von dem Beklagten festgesetzten Beträge an und setzte wiederum eine Mahngebühr in Höhe von jeweils 5 Euro fest. Auch dagegen erhoben die Kläger getrennt Widerspruch. Die Beigeladene hob auch diesmal jeweils die Festsetzung der Mahngebühren auf, erklärte die Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren und erkannte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig an. Der Klägerbevollmächtigte machte daraufhin mit zwei gleichlautenden Kostenfestsetzungsanträgen jeweils Rechtsanwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro geltend. Die Beigeladene setzte in einem Bescheid die Kosten für beide Kläger gemeinsam in Höhe von 255,85 Euro fest. Es habe sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gehandelt. Die einzeln eingelegten Widersprüche wies sie zurück.

Das Sozialgericht hat die beiden hiergegen gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Der Bevollmächtigte sei mit seinem Vorgehen gegen die Mahngebühr für beide Kläger in „derselben Angelegenheit“ im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz tätig geworden.

Mit ihren vom Landessozialgericht zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung insbesondere des § 15 Absatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck, S 47 AL 158/19, 09.12.2020
Schleswig Holsteinisches Landessozialgericht, L 6 AL 10/21, 07.12.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/25.

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