Verhandlung B 7 AS 13/23 R - Der Termin wurde aufgehoben.
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - EU-Ausländer - Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche - Daueraufenthalt - Rückausnahme - faktischer Inländer
Verhandlungstermin
01.10.2025 00:00 Uhr
Terminvorschau
M. K. ./. Jobcenter Berlin Neukölln
beigeladen: Land Berlin
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld II für November 2017 bis April 2018, hilfsweise über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für diesen Zeitraum.
Der 1967 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 1974 (aus dem damaligen Jugoslawien) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ab 1981 war er überwiegend in Justizvollzugsanstalten in Deutschland inhaftiert. 1985 wurde er erstmals ausgewiesen. 1988 und 1990 erfolgten Abschiebungen, jedoch kehrte der Kläger beide Male umgehend nach Deutschland zurück. Anschließend wurde er jeweils wieder in Haft genommen. Seine Haftentlassung 1994 war mit der Auflage der Ausreise verbunden. Dem kam er am 19. November 1994 nach und begab sich nach Ungarn.
Nach kurzfristigen Wiedereinreisen 2001 und 2002 meldete er sich im Oktober 2004 in B unter der Wohnadresse seiner Mutter an. Zwischen 2006 und 2008 bezog er Arbeitslosengeld II. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde im April 2008 - verbunden mit der Androhung der Abschiebung - abgelehnt. Im Mai 2008 reiste der Kläger nach Kroatien aus. Dort heiratete er im August 2008 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er gemeinsam etwa einen Monat später nach Deutschland zurückkehrte. Spätestens Anfang 2010 erfolgte die Trennung und 2016 die Scheidung. Nach einer Zeit der Wohnungslosigkeit meldete sich der Kläger Ende September 2013 erneut in B an. Jedenfalls bis April 2018 ist der Kläger in Deutschland keiner Arbeit nachgegangen.
Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab November 2017 mit der Begründung ab, er sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil er ein Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe. Auf Grundlage einer Entscheidung des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II für den streitbefangenen Zeitraum. Ab dem 24. September 2018 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II ausgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ab dem 24. September 2013.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II, hilfsweise auf Leistungen nach dem SGB XII, für den streitigen Zeitraum abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er verfüge allenfalls über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz und Artikel 8 EMRK. Denn der Kläger sei kein sogenannter faktischer Inländer, der sein Privatleben nur im Bundesgebiet leben könne. Ebenso wenig greife vorliegend die Rückausnahme vom Leistungsausschluss bei fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Fünf-Jahres-Frist habe mit der behördlichen Meldung ab dem 24. September 2013 erneut zu laufen begonnen. Einen Anspruch gegen das beigeladene Land Berlin als Sozialhilfeträger nach § 23 Absatz 3 SGB XII habe der Kläger ebenso wenig.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 4a FreizügG/EU und § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit Artikel 8 EMRK. Er sei faktischer Inländer, der keine persönlichen Bezüge zu Kroatien habe und in Deutschland verwurzelt sei.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 129 AS 15278/17, 08.02.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 10 AS 311/19, 27.07.2023
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/25.
Terminbericht
Die Sache hat nach dem Tod des Klägers ihre Erledigung gefunden.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbeicht 31/25.