Verhandlung B 11 AL 9/23 R
Arbeitslosenversicherung - Berufsausbildungsbeihilfe - Eltern - Familienheimfahrt - Freibetrag - Kinderhaus - Jugendhilfeeinrichtung
Verhandlungstermin
01.10.2025 10:00 Uhr
Terminvorschau
N. D.-G. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum von September 2017 bis Januar 2019 als von der beklagten Bundesagentur bewilligt.
Seit ihrem vierten Lebensjahr lebte die Klägerin in einem Kinderhaus, einer Jugendhilfeeinrichtung, und wurde dort unter anderem von zwei Erziehern (“Bezugsbetreuer“) durchgehend betreut. Der leiblichen Mutter war die Personen- und Vermögenssorge entzogen worden. Bis zur Volljährigkeit stand die Klägerin unter Vormundschaft des zuständigen Jugendamts. Zum Beginn des hier streitigen Zeitraums war sie nach B in eine Wohnung, die sie sich mit ihrem Lebensgefährten teilte, umgezogen. In B absolvierte sie eine Ausbildung zur Hotelfachfrau, die sie im August 2017 begonnen hatte.
Die Beklagte bewilligte zunächst vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe, wobei sie den Leistungsbetrag nach dem Umzug der Klägerin auf 85 Euro monatlich abänderte. Mit ihrem Widerspruch hiergegen begehrte die Klägerin höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten beziehungsweise die Absetzung eines Freibetrags nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB III. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht hat die Beklagte zur Berücksichtigung eines Freibetrags von 62 Euro bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Fahrkosten für Familienheimfahrten seien nicht in die Bedarfsberechnung einzustellen. Die Klägerin habe seit dem Umzug nach B ihre Wohnung nicht mehr am Ort des Kinderhauses gehabt, auch wenn sie weiterhin den Kontakt zu den früheren Erziehern aufrecht erhalten habe. Ebenso wenig komme die Absetzung eines Freibetrags in Betracht, da die “Kinderhauseltern“ keine Eltern im Sinne der Freibetragsregelung seien.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB III (Freibetrag wegen Pendelzeiten). Ihre früheren Betreuer seien als Eltern im Sinne der Regelung anzusehen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 84 AL 154/18, 30.11.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 18 AL 6/21, 19.04.2023
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/25.
Terminbericht
Die Sache hat sich durch einen Vergleich der Beteiligten erledigt.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbeicht 31/25.