Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 4/24 R

Krankenversicherung - Zentrums-Regelungen - Gemeinsamer Bundesausschusses - Rheumatologisches Zentrum - Fachabteilungen

Verhandlungstermin 29.10.2025 13:30 Uhr

Terminvorschau

Stiftung S. ./. Gemeinsamer Bundesausschuss
Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 der “Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)“. Diese Regelung enthält für Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie die strukturelle Anforderung zusätzlich (zur Fachabteilung für Rheumatologie gemäß § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage 4 der Zentrums-Regelungen) drei von acht der folgenden Fachabteilungen am Standort vorzuhalten: Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Dermatologie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Gastroenterologie, Augenheilkunde.

Die Klägerin ist Trägerin eines in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Spezialversorger aufgenommenen Fachkrankenhauses für Rheumatologie und Orthopädie. Sie unterhält Kooperationen mit umliegenden Krankenhäusern, hält aber an ihrem Standort nicht die in § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 der Zentrums-Regelungen genannten Fachabteilungen vor. Ihr Antrag, im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen als Rheumatologisches Zentrum ausgewiesen zu werden, ist bislang nicht beschieden.

Das Landessozialgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 der Zentrums-Regelungen abgewiesen. Die Klägerin sei zwar klagebefugt, weil sie durch die angegriffene Regelung des Beklagten beschwert sei. Sie könne nicht zumutbar darauf verwiesen werden, die Nichtigkeit der Zentrums-Regelungen im Rahmen eines Abrechnungsstreits oder eines Streits über die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 5 Absatz 3 Krankenhausentgeltgesetz geltend zu machen. Für das Feststellungsinteresse reiche es aus, dass ihr im Falle ihres Obsiegens die angegriffene Regelung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Die angegriffene Zentrums-Regelung sei jedoch wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Beklagte habe bei der Festlegung von Art und Zahl der vorzuhaltenden Fachabteilungen seinen Gestaltungsspielraum nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in Orientierung an den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere an die der Standortgebundenheit, ausgefüllt. Verfassungsrecht sei nicht verletzt.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 136c Absatz 5 Satz 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch. Die Erforderlichkeit von Art und Anzahl der vorgegebenen Fachabteilungen unterliege als Tatbestandsmerkmal des § 136c Absatz 5 Satz 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung. Die Anforderung nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 der Zentrums-Regelungen, beliebige drei der genannten Fachabteilungen am Standort vorzuhalten, schränke die Berufsausübungsfreiheit stärker ein als erforderlich und entspreche daher nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Verfahrensgang:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 16 KR 426/20 KL, 22.11.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 33/25.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Die in der Sozialgerichtsbarkeit richterrechtlich entwickelte, von der Klägerin erhobene Normenfeststellungsklage gegen die untergesetzlichen Normen der Zentrums-Regelungen ist unzulässig. Eine solche im Sozialgerichtsgesetz nicht ausdrücklich geregelte Normenfeststellungsklage ist zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz als Feststellungsklage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgerichtsgesetz ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Normbetroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können. Dies ist der Fall, wenn die Wirkung der Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte eintritt ("self-executing"-Norm) oder wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, auf den Rechtsschutz gegen Umsetzungsakte verwiesen zu werden. Eine Normenfeststellungsklage gegen die Zentrums-Regelungen des Beklagten ist danach unzulässig, wenn die zuständige Landesbehörde das Krankenhaus weder als Zentrum bestimmt noch zugesichert hat, dass eine Anerkennung als Zentrum erfolgt, wenn die angegriffene Zentrums-Regelung des Beklagten im Sinne der Klage geändert wird. So liegt der Fall hier. Die Klägerin wird durch die von ihr angegriffene Zentrums-Regelung nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen. Sie begehrt vielmehr eine zusätzliche finanzielle Vergünstigung, die von weiteren, noch nicht zu ihren Gunsten entschiedenen Voraussetzungen abhängt. Sowohl die Befreiung vom Fixkostendegressionsabschlag als auch die Vereinbarung von Zentrumszuschlägen setzen voraus, dass die Krankenhausplanungsbehörde nach dem Landesrecht zu ihren Gunsten eine Zentrumsbestimmung vorgenommen hat, an der es hier fehlt. Auch eine Zusicherung liegt nicht vor.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/25.

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