Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 1/25 R

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Wohngemeinschaft - Tod der Leistungsberechtigten - Übergang - Leistungsanspruch - Pflegeleistungserbringer

Verhandlungstermin 30.10.2025 11:00 Uhr

Terminvorschau

365 G. H. K.- u. F. M W GmbH ./. Stadt Remscheid
beigeladen: Stadt Schwelm
Die im September 2021 verstorbene L lebte seit Oktober 2018 wegen der Notwendigkeit palliativmedizinischer Betreuung in einer Wohngemeinschaft für intensivpflegebedürftige und medizintechnologieabhängige Kinder und Jugendliche. Mit der Klägerin war hierfür ein Kinder-Behandlungspflegevertrag sowie ein Kinder-Pflegevertrag und mit einer anderen juristischen Person, die sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin hielt, ein Mietvertrag geschlossen. Nach der Präambel des Mietvertrags bestand keine Verpflichtung des Mieters, Pflegeleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen; dies gelte auch für solche Personen und Unternehmen, mit denen der Vermieter rechtlich oder tatsächlich verbunden sei. Soweit der Mieter entsprechende Vertragsverhältnisse mit Dritten begründe, seien diese rechtlich unabhängig vom Mietvertrag. Den Antrag der L auf Übernahme der sich aus dem Kinder-Pflegevertrag ergebenen, ungedeckten Kosten lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin in unzulässiger Weise die häusliche Krankenpflege nach Zeitaufwand, die häusliche Pflegehilfe jedoch nach Leistungskomplexen abrechne. Nach dem Tod von L im Laufe des hiergegen gerichteten Klageverfahrens hat die Klägerin erklärt, das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Absatz 6 SGB XII fortzuführen. Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass ein etwaiger Anspruch der Verstorbenen nicht auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen sei, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung handele.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung des § 19 Absatz 6 SGB XII rügt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 SO 356/20, 12.10.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 20 SO 362/22, 28.10.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/25.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden Leistungserbringerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ungedeckten Pflegekosten. Sie ist nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Leistungsberechtigten, weil die erbrachten Leistungen aus den unter 1) ausgeführten Gründen keine Leistungen für Einrichtungen sind.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/25.

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