Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 12/24 R

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Einrichtung - Erstattungsanspruch - unzuständiger Sozialhilfeträgers - zuständiger Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen

Verhandlungstermin 30.10.2025 12:00 Uhr

Terminvorschau

Landrat des Landkreises Germersheim ./. Landkreis Rastatt
Der Leistungsberechtigte zog 2007 aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers in eine Einrichtung im Kreisgebiet des Beklagten und lebte er dort anschließend in einer eigenen Wohnung im Rahmen eines betreuten Einzelwohnens. Am 28. Februar 2014 wurde er dauerhaft in eine stationäre Pflegeinrichtung aufgenommen. Der Kläger teilte dies dem Beklagten Anfang März 2014 mit und übernahm in der Annahme eigener Zuständigkeit die ungedeckten Heimkosten. Im Dezember 2018 ersuchte er den Beklagten um Erstattung der Kosten, weil nicht er, sondern der Beklagte für die Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig sei. Dies erkannte der Beklagte ab Januar 2017 an und verzichtete auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2019. Die im Dezember 2019 erhobene und auf Erstattung auch der für die Jahre 2014 bis 2016 geleisteten Aufwendungen gerichtete bezifferte Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Das Landessozialgericht hat dieses Urteil abgeändert, den Beklagte verurteilt, dem Kläger auch die für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Dezember 2016 geleisteten Aufwendungen zu erstatten und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch auf Grundlage von § 105 SGB X; der Beklagte habe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts insbesondere Kenntnis von seiner Leistungsplicht gehabt. Für Zeiträume vor Dezember 2015 sei der Anspruch jedoch nach § 111 SGB X ausgeschlossen, weil er nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht worden sei. Die Ausschlussfrist beginne mit Ablauf des Monats, für den die Hilfe der Pflege jeweils gezahlt worden sei, weil es sich bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht um eine einheitliche Leistung handele; der Leistungszweck der Hilfen zur Pflege ziele vielmehr auf die monatlich wiederkehrende Sicherstellung der pflegerischen Bedarfe ab.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung des § 111 SGB X rügt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Speyer, S 15 SO 230/19, 21.06.2022
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 1 SO 60/22, 09.03.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/25.

Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts auch für den Zeitraum vom 28. Februar 2014 bis zum 30. November 2015 einen Anspruch auf Erstattung der für den Leistungsberechtigten erbrachten Aufwendungen der Hilfe zur Pflege. Der Senat kann aber nicht entscheiden, in welcher Höhe die Kosten zu Recht gefordert werden, weil hierzu Feststellungen fehlen. Der Kläger hat im hier streitigen Zeitraum als unzuständiger Leistungsträger die Leistungen erbracht. Örtlich und sachlich zuständig war der Beklagte. Auch für den noch streitigen Zeitraum ist der Anspruch auf Erstattung rechtzeitig geltend gemacht worden und damit nicht nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Wie bei der Eingliederungshilfe bilden auch bei der stationären Pflege die zur dauerhaften Bedarfsdeckung erforderlichen Einzelmaßnahmen für eine qualitativ unveränderte Hilfe eine einheitliche Leistung. Wie in der Sozialen Pflegeversicherung (vergleiche § 2 Absatz 1 SGB XI) sollen auch die Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Bedarf besteht dauerhaft und insoweit findet während des Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung keine Veränderung im Leistungsgeschehen statt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/25.

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