Verhandlung B 8 SO 13/24 R
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Wohngemeinschaft - Betreuungsleistungen - ambulante Pflege - Tod der Leistungsberechtigten - Übergang - Leistungsanspruch - Betreuungsleistungserbringer
Verhandlungstermin
30.10.2025 10:00 Uhr
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ADP B.- u. B. mbH ./. Stadt Gelsenkirchen
Die im August 2020 verstorbene T lebte seit 2019 in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz. T schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Erbringung von Betreuungsleistungen sowie mit jeweils anderen juristischen Personen einen Vertrag über ambulante Pflege und einen Mietvertrag ab. Nach den Regelungen des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags wurde dieser nur unter der Bedingung wirksam, dass gleichzeitig der Mietvertrag geschlossen werde. T beantragte die Übernahme der sich aus dem Vertrag mit der Klägerin ergebenen, ungedeckten Betreuungskosten als Leistung der Hilfe zur Pflege bei der Beklagten. Nach ihrem Tod machte die Klägerin diesen Anspruch bei der Beklagten erfolglos als Sonderrechtsnachfolgerin geltend. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung der ungedeckten Kosten für die Betreuungsleistungen verurteilt. Mit dem Tod der T sei deren Anspruch im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Absatz 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangen. Der Einrichtungsbegriff des § 19 Absatz 6 SGB XII sei funktionsdifferent auszulegen. Abweichend von § 13 Absatz 2 SGB XII spiele die Frage der Gesamtverantwortung für die Lebensführung des Leistungsberechtigten keine Rolle. Entscheidend sei allein die räumliche Bindung der Leistungen an ein Gebäude. Diese läge vor, weil die konkrete Vertragsgestaltung dazu führe, dass alle Leistungen wie bei einer Einrichtung aus einer Hand erfolgten.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 19 Absatz 6 SGB XII rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 SO 143/21, 06.12.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 9 SO 16/22, 19.09.2024
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Terminbericht
Der Senat hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die klagende Leistungserbringerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ungedeckten Betreuungskosten. Sie ist nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Leistungsberechtigten, weil die erbrachten Betreuungsleistungen keine Leistungen für Einrichtungen sind. Sie trug die erforderliche Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Leistungsberechtigten nicht. Entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts ist der Einrichtungsbegriff im Rahmen des § 19 Absatz 6 SGB XII nicht abweichend vom Leistungsrecht im Übrigen auszulegen. Ein sachlicher Grund, der eine eigenständige Auslegung rechtfertigen könnte, ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber hat die Sonderrechtsnachfolge bewusst und zulässigerweise auf Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen beschränkt und ambulante Dienste nicht begünstigt. Ein abweichendes Normverständnis ergibt sich nicht aus einer zunehmenden Ambulantisierung der Pflegeleistungen durch Schaffung von Wohngemeinschaften. Anders als das Landessozialgericht meint, liegt die in § 19 Absatz 6 1. Alternative SGB XII geregelte Konstellation nicht schon vor, wenn der Betreuungsvertrag nur bei Abschluss des Mietvertrags wirksam werden sollte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Abschluss und der Bestand des Mietvertrags rechtlich von der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen unabhängig und die Klägerin für die Vorhaltung des Wohnraums nicht verantwortlich war.
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