Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 1/24 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH - Eintragung - Handelsregister

Verhandlungstermin 13.11.2025 16:00 Uhr

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M. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
4 Beigeladene
Am Stammkapital der klagenden GmbH sind der Beigeladene zu 1. und die 2010 bestellte Geschäftsführerin je zur Hälfte beteiligt. Die Satzung der GmbH sieht für Gesellschafterbeschlüsse die einfache Mehrheit vor. Mit Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2014 wurde der Beigeladene mit Wirkung ab 1. Januar 2015 ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt. Mit der Klägerin schloss er am 30. Dezember 2014 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Seine Bestellung zum Geschäftsführer wurde jedoch erst am 24. Juni 2020 in das Handelsregister eingetragen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeträge und Umlagen für Zeiten zwischen dem 1. Januar 2015 und 30. November 2017 in Höhe von 42 523,02 Euro nach, weil der Beigeladene mangels Eintragung in das Handelsregister nicht als Geschäftsführer, sondern als mitarbeitender Gesellschafter anzusehen sei. Mitarbeitende Gesellschafter, die Weisungen an die Geschäftsführerin nicht herbeiführen könnten, seien versicherungspflichtig beschäftigt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, eine Bestellung zum Geschäftsführer sei ohne Eintragung in das Handelsregister nicht in der Lage, die Rechtsmachtverhältnisse innerhalb der GmbH zu verschieben. Die erforderliche Eintragung in das Handelsregister trage der gebotenen Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte Rechnung.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, Artikel 3 GG und § 15 Handelsgesetzbuch. Allein die fehlende Eintragung im Handelsregister verhindere nicht die Rechtsmacht, wie in einem eigenen Unternehmen zu schalten und zu walten. Wie externe Rechtspositionen des wirksam bestellten Geschäftsführers beständen auch interne Rechtsmachtverhältnisse unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Bayreuth, S 11 BA 54/20, 20.09.2021
Bayerisches Landessozialgericht, L 6 BA 97/21, 06.12.2023

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Terminbericht

Der Rechtsstreit hat sich durch angenommenes Anerkenntnis erledigt.

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