Verhandlung B 12 BA 4/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - ärztliche Tätigkeit - Krankenhaus - Gesellschafter - Gemeinschaftspraxis - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Kooperationsvertrag - Krankenhausträger
Verhandlungstermin
13.11.2025 15:00 Uhr
Terminvorschau
T. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
3 Beigeladene
Der Kläger führt mit drei anderen Ärzten eine vertragsärztlich zugelassene Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus mit Versorgungsauftrag im Bereich der Inneren Medizin ohne eigene Ärzte auf dem Fachgebiet der Nephrologie. Sie schloss mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vertreten durch deren vier Gesellschafter - zum 1. Oktober 2016 auf unbestimmte Zeit einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen bei Patienten, die vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgt werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtete sich zur Übernahme der angeforderten Leistungen in Person durch ihre Gesellschafter oder von ihr angestellte Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Sie bestimmte die eingesetzten Ärzte und hatte im Verhinderungsfall die Vertretung zu regeln. Rechtsgrundlagen der Kooperation waren die für die Klinik geltenden Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war grundsätzlich verpflichtet, die von der Klinik vorgehaltenen Mittel zu verwenden, die zur Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die eigene Dienstkleidung einzusetzen. Die erbrachten Leistungen wurden von der Klinik durch Pauschalen bei Dialyseleistungen oder auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte vergütet.
Die Beklagte stellte zuletzt fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen seit 24. Februar 2017 aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Das Sozialgericht hat die Verwaltungsentscheidung mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach den tatsächlich gelebten Regelungen des Kooperationsvertrags in den Betriebsablauf der Klinik eingegliedert gewesen. Auch wenn der Kooperationsvertrag im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen worden sei, würden die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Der Kläger erfülle in der Klinik eine eigene Dienstpflicht in persönlicher Abhängigkeit zur Klinik und erhalte dafür eine Vergütung ohne unternehmerisches Risiko. Es spiele keine Rolle, dass er für diese Tätigkeit nicht selbst "entlohnt" werde, sondern sich die Abrechnung im Verhältnis der Klinik zur Gemeinschaftspraxis vollziehe.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 7 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 Satz 1 SGB VI und § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Da der Kooperationsvertrag allein im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen worden sei, schulde er dem Krankenhaus keine Arbeitsleistung. Eine Vergütung könne er nicht verlangen. Weder aus der gesamtschuldnerischen Haftung noch aus der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 128 Handelsgesetzbuch analog folge eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entscheide, wer die ärztliche Leistung vornehme, und verteile die Gesamteinnahmen im Innenverhältnis entsprechend den Beteiligungsverhältnissen. Abgesehen davon trage er als Gesellschafter auch ein unternehmerisches Risiko. Auch müsse er sich nicht in die Struktur einer Abteilung des Krankenhauses eingliedern.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Wiesbaden, S 8 R 195/17, 27.11.2020
Hessisches Landessozialgericht, L 8 BA 18/21, 28.07.2022
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich. Bei seinen Einsätzen für die Beigeladene zu 1. unterlag er ab 24. Februar 2017 als Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die ab 1. April 2022 geltende Gesetzesfassung des § 7a Absatz 1 SGB IV, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund nur noch über das Vorliegen von Beschäftigung oder Selbstständigkeit und nicht mehr über die Versicherungspflicht zu entscheiden hat, betrifft nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur von der Beklagten bis zum 31. März 2022 noch nicht abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren oder danach neu zu treffende Statusentscheidungen. Eine Korrektur der bereits 2017 getroffenen behördlichen Entscheidung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen wäre dem mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung nicht dienlich.
Der Beschäftigung des Klägers steht nicht entgegen, dass der Kooperationsvertrag im Namen der Berufsausübungsgemeinschaft geschlossen worden ist. Er haftete als Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 128 Handelsgesetzbuch (alter Fassung). Die Umstände der Tätigkeit sprechen nicht überwiegend für eine selbstständige Dienst- oder Werkleistung der Berufsausübungsgemeinschaft, für die sie den Kläger als Erfüllungsgehilfe eingesetzt hätte. Der Klägers war von der Beigeladenen zu 1. persönlich abhängig. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Honorarärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei den Einsätzen des Klägers bestand ein mit einem Honorararzt vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Er erbrachte die Leistungen bei Krankenhauspatienten und war grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel tätig. Für den Einsatz standen ihm die Einrichtungen und das medizinische Personal ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.
Das Recht der Berufsausübungsgemeinschaft, den jeweils einzusetzenden Arzt oder Vertreter selbst zu bestimmen, führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Höchstpersönlichkeit einer Leistung ist zwar regelmäßig ein Indiz für Beschäftigung, ihr Fehlen führt aber nicht zwingend zur Selbstständigkeit. Durch die vertraglich geforderte Qualifikation des eingesetzten Arztes und dessen Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis wurde außerdem deutlich, dass es gerade auch auf den Einsatz des Klägers ankam. Da die Klinik über keine angestellten Nephrologen verfügte, benötigte sie die Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit.
Der Kläger war auch gegen Entgelt tätig. In Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen zur unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung ist das zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und der Beigeladenen zu 1. vereinbarte Entgelt als die für die Tätigkeit des Klägers geschuldete Vergütung heranzuziehen, auch wenn diese nicht direkt an ihn gezahlt wurde und er im Innenverhältnis nur einen Anspruch im Rahmen der vereinbarten Gewinnverteilung hatte.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 35/25.