Verhandlung B 12 BA 6/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Beitragsbemessung - Mindestlohn - Firmenwagen - Sachzuwendung
Verhandlungstermin
13.11.2025 13:00 Uhr
Terminvorschau
U. G. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
4 Beigeladene
Der Beigeladene zu 1. war für den klagenden Werbekaufmann als Monteur in einem Umfang von 43,5 Stunden monatlich tätig. Die monatliche Vergütung von 398 Euro erbrachte der Kläger vereinbarungsgemäß durch Überlassung eines Firmenwagens. Darauf entrichtete er Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen. Daneben erzielte der Beigeladene im Jahr 2015 bei einem anderen Arbeitgeber einen Bruttoarbeitslohn von 33 659,28 Euro. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 Beiträge und Umlagen in Höhe von 2744,80 Euro nach, weil der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei.
Das Sozialgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das vereinbarte Arbeitsentgelt übersteige den Mindestlohn. Die Erfüllung des Lohnanspruchs sei beitragsrechtlich irrelevant. Dabei könne offen bleiben, ob sich der Mindestlohnanspruch nicht mittels einer Sachzuwendung erfüllen lasse. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beigeladene den Wert der Sachzuwendung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte wie im vorherigen Verfahren die Verletzung von § 1 Absatz 1, § 20 Mindestlohngesetz, § 107 Gewerbeordnung sowie § 28e Absatz 1 und § 28g Satz 2 SGB IV.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Ulm, S 6 BA 4006/18, 19.05.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 BA 1846/22, 19.04.2023
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Terminbericht
Die Revision der Beklagten hatte aus denselben Gründen wie im Verfahren 1 Erfolg.
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