Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 8/24 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Beitragsbemessung - Mindestlohn - Firmenwagen - Sachzuwendung

Verhandlungstermin 13.11.2025 11:45 Uhr

Terminvorschau

H. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
5 Beigeladene
Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren bei der klagenden GmbH zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nachdem die Beigeladene zu 1. im Jahr 2014 den Arbeitgeber gewechselt hatte, nahm sie daneben bei der Klägerin ab 1. November 2014 eine Teilzeittätigkeit von 28 Stunden im Monat zu einem Bruttoentgelt von 280 Euro auf. Ab 1. April 2015 war sie 12 Stunden monatlich zu einem Entgelt von 150 Euro tätig. Die Beigeladene zu 2. wechselte im Jahr 2012 von ihrer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeittätigkeit von 32 Stunden monatlich gegen eine Vergütung von 480 Euro. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Entgelt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung "zur Verfügung gestellt" werden. Soweit das individuell vereinbarte Arbeitsentgelt den Fahrzeugwert von einem Prozent des jeweiligen Listenpreises überschritt, zahlte die Klägerin den Differenzbetrag aus. Lag dieser Fahrzeugwert über der vereinbarten Vergütung, erbrachten die Beigeladenen Ausgleichszahlungen. Die Klägerin entrichtete auf den jeweiligen Bruttoverdienst - bei der Beigeladenen zu 1. ab 1. Mai 2015 versehentlich auf 197,88 Euro - Sozialversicherungsbeiträge. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach einer Betriebsprüfung von der Klägerin Beiträge und Umlagen in Höhe von 4337,21 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 nach, weil der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohngesetz abgewiesen. Mindestlohn sei in Geld zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf das geschuldete und versehentlich zu hoch berechnete Arbeitsentgelt seien Beiträge entrichtet worden. Beitragsrechtlich sei nicht relevant, ob die Klägerin den Anspruch auf Mindestlohn durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt habe. Die Sachleistung sei rückabzuwickeln, wenn die Beigeladenen noch einen Geldzahlungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz hätten.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 1 Absatz 1 und § 20 Mindestlohngesetz, § 107 Gewerbeordnung sowie § 28e Absatz 1 und § 28g Satz 2 SGB IV. Der Zahlungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz lasse sich nicht durch eine Sachzuwendung erfüllen. Der von Beschäftigten zu tragende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag können nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 24 BA 36/19, 20.07.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 8 BA 111/20, 19.06.2024

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 35/25.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Beklagte hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert. Maßgeblich für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ist das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Hier war der Beitragsbemessung der Entgeltanspruch der Beigeladenen zu 1. und 2. unter Berücksichtigung des durch das Mindestlohngesetz geregelten Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns zugrunde zu legen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens konnte der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Eine Annahme des Kraftfahrzeugs an Erfüllung statt ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn steht eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Die Klägerin hatte den darauf zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag noch nicht vollständig gezahlt. Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auf die Frage, ob der Wert der Fahrzeugnutzung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück abgewickelt werden kann, kommt es sozialversicherungsrechtlich nicht an.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 35/25.

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